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Wähle der Waarenführer die Entrichtung der Ausgangsabgabe bei dem Grenz-Zoll-
amte, so ist er jedesmal zur Anmeldung und Gestellung der Waare bei einem Amte an
der Binnenlinie oder zunächst derselben verpflichtet. Er leister daselbst Sicherheic für die
Enrrichceung der Abgabe bei dem Grenz-Zollamte und erhält einen Legitimationsschein (§. 80.)
über die Waaren, um sich im Grenzbezirke ausweisen zu können. Die erfolgte Abgaben-
Enrrichtung wird von dem Grenz-Zollamte auf dem tegitimationsscheine bemerkt, und letzte-
rer zurückgegeben, um zur Einlösung des Pfandes im ersten Anmeldungsamte zu dienen.
K 35.
8. Waaren, deren Ausfuhr erwiesen werden muß.
Kommt es auf den Beweis der wirklich erfolgten Ausfuhr an, so muß der Waaren-=
Führer den Begleirschein, welcher ihm auf seinen Ancrag ausgefertigt wird, von dem an
der Binnenlinie belegenen Amte (wenn die ZJollstraße mie einer solchen besetzt ist) bescheini-
gen lassen, und die Waaren daselbst zur Besichtigung stellen. Hierauf muß, ohne Unrer-
schied, ob eine Voranmeldung Statt gefunden hat oder nicht, die Waare bei demsenigen
Grenz-Jollamte angemelder und gestellt werden, über welches die Ausfuhr, nach Inhalt
des Begleiescheins, geschehen soll, und dieses bewirkt die Abfertigung, nachdem es sich durch
genaue Revision der Waare die Uiberzeugung verschafft hat, daß diejenigen Gegenstände
vorhanden sind, auf welche der Begleitschein lautet.
Ist eine dieser Förmlichkeicen verabsäumr, so bleibt es dem Ermessen des Finanzmini-
sters überlassen, ob der Ausgang, in Bezug auf die Ansprüche der Zollverwaltung, als er-
wiesen anzunehmen sei.
9# 36.
C. Waaren, die einer Ausgangsabgabe nicht unter worfen sind.
Gehen Waaren aus, die einer Ausgangsabgabe nicht unterworfen sind und deren Aus-
gang auch nicht erwiesen zu werden brauche, so bedarf es einer Anmeldung bei dem Aus-
gangs-Zollamte nicht; die Waaren unterliegen aber der gewöhnlichen Transportcomtrole im
Grenzbezirke. (99. 80. und folg.) « .
Das gewoͤhnliche Reisegepaͤck der Reisenden ist bei dem Ausgange keiner Revifion un—
terworfen.
g. 37.
III. Besondere Vorschriften fuͤr die Behandlung des Verkehts mit den
Staatsposten.
A. Gewöhnliche Fahrposten.
Die mir den gewöhnlichen Fahrposten eingehenden Waaren müssen mit einer Inhalcs-
Erklärung in Deurscher oder Französischer Sprache versehen seyn und werden im ersten Um-