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spaunungsorte eneweder revidirt oder unter Berschluß gelegt. Die Encrichtung der Ein-
gangsabgabe erfolgt demnächst im Wohnorte des Empfängers, oder, wenn keine Erhe-
bungsbehörde daselbst vorhanden ist, bei der zunächst gelegenen.
Die zum Durchgange bestimmten Poststücke werden im letzten Umspannungsorte von
den Zollbeamcen, des Verschlusses wegen, nachgesehen und die Durchgangsabgabe wird von
dem Postamte vorschußweise berichrigt.
Sollen Gegenstände mie der Post versendet werden, welche einer Ausgangsabgabe un-
terliegen, so muß diese vorher entrichter werden.
DOas Passagiergur wird im ersten Umspannungsorte revidirt und abgefertigt. Bestehr
dasselbe aber in Gegenständen, welche zum Handel bestimmt sind, so kommen die allgemei-
nen Vorschriften für die Waar nabfertigung zur Anwendung.
lliber die nähern Bestimmungen wegen der Behandlung des Verkehrs mit den Fahr-
Posten wird der Finanzminister eine besondere Verordnung erlassen und bekannt machen.
. 38.
B. Extraposten:
1. mit Reisenden und Reisegepäck:
Für alle vom Auslande eingehenden Straßen, welche von Exrraposten befahren wer-
den, soll der Ort bestimmt und öffentlich bekannt gemacht werden, wo die Excrapost-Rei-
senden verpflichker sind, anzuhalten, ihr Reisegepäck zur Revision zu stellen und von zoll-
pflicheigen Gegenständen die Eingangsabgabe zu enrrichten.
Gegen teiskung vollständiger Sicherheit für den höchstmöglichen Abgabenberrag kann
die Revision beim Eingange unterbleiben; der Waarenverschluß muß aber angelegt und
die weitere Behandlung einem zuständigen Amte im Innern oder dem Ausgangsamte vor-
behalten bleiben.
2. mit Kaufmannswaaren.
Exrcraposten mit Kaufmannswaaren sind den allgemeinen Worschriften unterworfen.
Sie werden, ohne Rücksicht auf den Orc, wo sich die Poststation befinder, bei dem Grenz-
Jollamte revidirt, gehen aber in der Abfertigung andern Waaren vor.
Zweiter Abschnitt.
Von verschiedenen Einrichtungen und Anstalten zur Erhebung und
Sicherung der Zölle.
. 39.
I. Von der Begleitschein-Controle.
A. Sweck und Ausfertigung der Begleitscheinec.
Begleitscheine sind ameliche Ausfercigungen zu dem Zwecke, entweder