Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Gegenstände der Verzehrung bleiben von dieser Erleichterung ausgeschlossen. Aus- 
nahmsweise kann dieselbe auf Getreide, welches, unter Vorbehale der Wiedereinfuhr des 
daraus gewonnenen Mehls, auf ausländische Mühlen gebrache wird, und auf Getreide, wel- 
ches Ausländer, unter Vorbehale der Wiederausfuhr des daraus gewonnenen Mehls, auf 
inländische Mühlen bringen, Anwendung finden. Die nähern Bestimmungen über die 
Ausführung des §. 34. des Jollgesetzes bleiben in vorkommenden Fällen dem Finanz-Mini- 
ster vorbehalten. 
Vierter Abschnitt. 
Von den zum Schutze der Zollabgaben dienenden Einrichtungen und 
Vorschriften. 
. 80. 
I. Von den Conrrolen im Grenzbezirke. 
A. Transport-Controle. 
"4 1. Inwiefern ein Transportausweis erforderlich ist. 
Beim Eingange aus dem Auslande ist der Transporr von Waaren und Sachen auf 
den Zollstraßen nur von der Grenze bis zur ersten Zollstelle ohne amrlichen Ausweis ge- 
startet. Von der Zollstelle bis zur Binnenlinie dient die über die erfolgte Anmeldung und 
Abfercigung ertheilte Bezerrelung zum Ausweise. 
a) auf Zollstraßen. 
Beim Eingange aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk ist der Transpork auf Joll- 
Straßen nur in dem Falle an keinen amtlichen Ausweis gebunden, wenn sich auf solchen 
Straßen weder an der Binnenlinie, noch in der Nähe der letztern ein Amc oder eine An- 
meldungsstelle befindet. · 
b) auf Nebenwegen. 
Auf allen durch den Grenzbezirk führenden Nebemwegen muß Jeder, der Waaren oder 
Sachen transportirt, sich durch Bescheinigungen gegen die zur Aufsicht verpflichteren Be- 
amten ausweisen, daß er befugt sei, die gehörig bezeichneren Gegenstände in einer gewissen 
Frisk und auf dem vorgeschriebenen Wege ungetheilt zu transportiren. 
S. 81. 
2. Befreiung von der Legitimationspflichtigkeit. 
Von der Verpflichtung zur tegitimation im Grenzbezirke (§. 80.) sind nur befreit: 
1833. 51
	        
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