Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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G.“ 
G64.) Verordnung, 
die Organisation der Verwaltungsbehörden für indirecte Staatsabgaben 
betreffend; 
vom 10ten December 1833. 
2 #IR, Anton, von GO-TGES# Gnaden, Kdnig von Sachsen). ꝛc. 
und Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
verordnen, in Beziehung auf die, von der Umgestaltung des Systems der indirecten Staatsab- 
gaben nothwendig herbeigeführte Reorganisirung der, für die Verwaltung dieser Abgaben in un- 
terer und mittlerer Instanz erforderlichen Behörden, wie folgt: 
8. 1. 
1.) Aufhebung der zeitherigen Verwaltungsbehoͤrden fuͤr indireete Staatsabgaben. 
Die Gleits- und Accis-Commissariate und Accisinspectionen, ingleichen alle in dieser Hin— 
sicht bisher stattgefundenen Bezirkseintheilungen, sowie endlich saͤmmtliche, genannten Behoͤrden 
untergeordnete Gleitc-, General= und Grenz-Accis= und Tranksteuer= Haupt= und Untereinnahmen 
sind von und mit dem 1 sten Januar 1834 an aufgehoben. 
S. 2. 
2.) Künftige Verwaltungsbehörden. 
An deren Stelle treten von gedachtem Tage an: 
A. in unterer Inskanz: die Hauptzoll= und Haupksteuerämter, 
B. in mittlerer Instanz: die Loll= und Steuerdirection, 
als competente Behörden in Wirksankkeit. 
Mit den unter A. benannten Hauptämtern sollen, soweit sie sich nach ihrer Lage hierzu 
eignen, die Elbzoll-Commmissarlate und Elbzollrichter-Aemter verbunden werden. 
5. 3. 
3.) Ressortverhältnisse derselben. 
Gedachten Unter= und Mittelbehörden ist die Handhabung aller in Bezug auf 
1.) den Joll von sfremden ein= und durchgehenden, sowie von irlländischen ausgehenden 
Waaren, 
2.) die Branntweinsteuer von inländischem Branntweine, 
3.) die Biersteuer von inländischem Biere,
	        
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