Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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S. 11. 
Für die in jedem Hauptamtsbezirke zu entrichtenden Chaussee-, Wege-, Brücken-, Fähren= 
und Pflastergelder bestehen besondere Hebestellen, welche indessen da, wo es die Verhöältnisse ge- 
statten, mit Untersteuer= oder Nebenzoll-Aemtern oder Ansageposten vereinigt seyn können. 
S. 12. 
Dem Hauptamte sind sämmtliche, in dessen Bezirke gelegene Untersteuer-, Nebenzoll-Aem- 
ter und übrigen vorbenannten Hebestellen, sowie auch Ansageposten, Controle= und Legitima- 
tionsschein-Ausfertigungsstellen untergeordnet. 
S. 13. 
Unabhängig von den §. 6. erwähnten Hebedistricten bestehen innerhalb eines jeden Haupt- 
Amtsbezirks noch besondere Controledistricte. Für jeden dieser Controledistricte ist ein Ober- 
Controleur und zwar 
a.) im Grenzbezirke: ein Ober-Grenzcontroleur, und 
b.) im Binnenlande: ein Ober-Steuercontroleur 
angestellt. Der Obercontroleur ist der nächste Vorgesetzte der in seinem Controledistricte sta- 
tionirten, berlttenen und unberittenen Joll= und Steueraufseher; und nächstdem ist ihm das Auf- 
sichtsrecht und Revissonsbefugniß über sämmtliche Unterhebestellen innerhalb seines Districts 
übertragen. 
. 14. 
Das gesammte Aufsichtspersonal des Hauptamtsbezirks steht, nächst dem Obercontroleur, 
sowie letzterer für seine Person selbst, unter dem Befehle des Oberinspectors. 
. 15. 
5.) Von der Mittelbehörde. 
Die Mittelbehörde für die Verwaltung der oben §. 3. aufgeführten indirecten Abgaben — 
die Joll= und Steuerdirection — hat ihren Sitz in Dresden, und besteht aus einem juristisch 
befähigten Director und mehreren Räthen, welchen das erforderliche Kamleipersonale an Secre- 
tarien, Regisiratoren, Calculatoren und Kanzlisten beigegeben ist. 
Die Bestimmungen rücksichtlich der gegenseltigen Stellung der Directionsmitglieder und 
des inneren Geschäftsganges bei dieser Behörde bleiben besonderer Instruction vorbehalten. 
S. 16. 
Der Joll= und Steuerdirection sind sämmtliche Hauptämter des bandes zunächst unter- 
geordnek, wogegen Erstere unmittelbar unter das Finanz-Ministerium gestelle i#st.
	        
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