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Als gnugend sollen aber in Betreff der zuletzt bezeichneten Wirkung allein die Censuren,
vorzuglich,
sehr wohl und
wohl
angesehen werden, indem Denjenigen, welche blos die letzte Censur „gnüglich“ erhalten, und
daher mit der ernstlichen Ermahnung, das Fehlende nachzuholen, entlassen werden, die An-
nahme einer geistlichen Stelle nicht Königlichen Parronats anders nicht gestattet wird, als
wenn sie sich, gleich andren Candidaten, später auch allhier zur Wablfähigkeirsprüfung ge-
stellt und darin bestanden haben.
Das unterzeichnete Ministerium macht daher dem Ober-Consislorio (Consistorio zu
teipzig) (Consistorio zu Glaucha) solches andurch bekannt, mie dem Begehren, seines Orts
in vorkommenden Fällen hiernach sich zu achten.
Dresden, am Zten Januar 1833.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
D. Müller.
Heymann, 8.
11.) Verordnung
zu Bekanntmachung der, mit der Königlich Bayerischen Regierung, wegen
Verpflegung der in den gegenseitigen Staaten erkrankenden oder verunglücken-
#den unbemittelten Unterthanen, abgeschlossenen Uibereinkunft;
vom 1 #2#ten Februar 1833.
Mie der Königlich Bayerischen Regierung ist, wegen Verpflegung der in den gegensiti-
gen Staaten erkrankenden oder verunglückenden unbemictelten Unrerchanen, eine Uibereinkunft
abgeschlossen, und darüber diesseics die hier nachbefindliche Declaration vom 6ten Januar
d. J., welche gegen eine gleichlaurende, unterm 19ten Januar d. J. von dem Königl.
Bayerischen Staats-Ministerium des Königl. Hauses und des Acußern vollzogene ausge-
wechselt worden ist, ausgestellet worden. Da Se. Königl. Majestär und des Prinzen Mir-
regenten Königl. Hoheit dieser Uibereinkunfe von allen Behörden und Unterthanen nachge—
gangen wissen wollen, so wird dieselbe hiermir zur öffentlichen Kenntniß gebrachr und de-
ren Befolgung angeordnet.
Dresden, den 1 2ten Februar 1833.
Ministerium des Innern.
von Lindenau.