Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Deeclarat ion. 
Die Koͤniglich Saͤchsische und die Koͤniglich Bayerische Regierung sind uͤbereingekommen, 
ihren in den beiderseitigen Staaten erkrankenden oder verungluͤckenden unbemittelten Unter-- 
thanen gegenseitig die benoͤthigte Heilung und Verpflegung angedeihen zu lassen, und es ist 
zu dem Ende Folgendes festgesetzt worden: 
1.) Die Kur= und Berpflegungs= Kosten von dergleichen erkrankten oder verunglückten 
Angehörigen des einen oder des andern Staats werden im Allgemeinen von den 
Seiftungs= oder Gemeinde-Cassen derjenigen Orte, wo dieselben einen Unfall er- 
leiden, bestricten, ohne daß deshalb ein Ersatz in Anspruch genommen werden 
kann. Auch wird jede Regierung die geeignete Vorkehrüng kreffen, daß bei sol- 
chen Fällen jedem Anspruche der Menschlichkeit Gnüge geschehen und keine Ver- 
säumniß eintreten möge. 
2.) Da jedoch diese Verbindlichkeit immer nur subsidiarisch bleibe, insofern, außer dem 
Falle wirklicher gänzlicher Vermögenslosigkei, häuäg nur die Bedürfuisse des Au- 
genblicks die Mittel solcher Erkrankten oder Verunglückten auf der Reise überstei- 
gen, so ist der verursachte Aufwand in dem Falle nach bllliger Berechnung zu er- 
setzen, wenn der betreffende Reisende diesen Ersatz aus eigenen Mitteln zu leisten 
vermag, oder wenn die, nach privatrechtlichen Grundsätzen, zu seiner Ernährung 
und Unterstützung verpflichteten Personen, nämlich seine Ascendenten oder Descen- 
denten, oder ein Ebegarte desselben, dazu vermögend sind, — was, erforderlichen 
Falls, durch amrliche Nachfragen bei der heimarhlichen Behörde zu erheben ist. 
Zu dessen Urkund ist gegenwärtige Erklärung vollzogen worden, und es soll dieselbe, 
nach erfolgter Auswechselung mit der gleichlautenden Königlich Bayerischen „ bekannt ge- 
macht werden und in den diesseitigen Landen in Wirksamkeit treten. 
Dresden, am 6ten Januar 1833. 
Königlich Sachsische Ministerien des Innern und der 
auswärtigen Angelegenheiten. 
von Lindenau. von Minckwitz.
	        
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