(26 )
146.) Bekanntmachung,
das Eindringen geringhaltiger ausländischer Scheidemünze betreffend;
vom 20sten April 1833.
Es- ist zur Kenntniß des unterzeichneten Ministerii gekommen und hat sich, durch daruͤber
angestellte amtliche Eroͤrterungen, als Thatsache bestaͤtigt, daß seit einiger Zeit in mehrern
Fabrikstaͤdten des erzgebirgischen und Voigtlaͤndischen Kreises, durch gewinnsüchtige Speculan-
ten, wiederum eine bedeutende Masse geringhaltiger auslaͤndischer Scheidemuͤnze
aus den benachbarten Laͤndern, insbesondere Weimarischer, Hessischer, Schwarzburgischer,
Gothaischer, Altenburgischer, Reussischer Groschen und Sechser eingeschleppt und in Cir—
culation gesetzt worden, letztere auch bereits durch den Verkehr sich weiter im Innern des
Landes verbreitet haben.
Um daher dem weitern Eindringen dieser Muͤnzsorten und der daraus entstehenden
Bevortheilung, besonders der aͤrmern Volksklassen, Einhalt zu thun, wird hierdurch, ver—
moͤge der bestehenden gesetzlichen Vorschriften des Muͤnz-Edicts vom 14ten Mai 1763.
und des Mandats vom 8ten August 1772, Jedermann vor Annahme und Ausgabe der-
gleichen geringhaltiger ausländischer Scheidemünze, bei Vermeidung der in den gedachten Ge-
setzen geordneten Strafe der Confiscation und Erlegung des doppelten Werths, verwarm,
nicht minder in Erinnerung gebracht, daß in dem Muͤnz-Edicte vom 14ten Mai 1763
§. 22. insbesondere das verbotene absichtliche Einbringen solcher Muͤnzen, um sie im Lande
auszugeben und davon gesetzwidrigen Vortheil zu ziehen, nicht nur ebenfalls mit der Con—
fiscation und Erlegung des vierfachen Werths, sondern auch mit Gefaͤngniß- und, nach
Befinden, sogar Zuchthausstrafe bedrohet worden sei. «
Saͤmmtliche Obrigkeiten aber werden hierdurch, unter Hinweisung auf die im 9. 28.
des Münz-Edices vom 14ten Mai 1763, gegen die Verabsäumung der diesfallsigen Ob-
liegenheiten angedroheten Strafen aufgefordert, auf das verborene Einbringen und Ausge-
ben der gedachten Münzsorten erneuerte und strenge Aufmerksamkeit zu richten, und gegen
jeden Contravenienten nach Worschrift der bestehenden Gesetze unnachsichtlich zu verfahren.
Dresden, den 20sten April 1833.
Ministerlum des Innern.
Für den Minister,
von Carlowitz.
v » Petzsch.
Ausgegeben am 27sten April 1833.