Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(  25  )

—  15.)  Verordnung
an  sämmtliche  Gerichtsbehörden,

die  Wiederaufhebung  des  Verbotes  der  Anwendung  des  Argentans  und
Neusilbers  zu  Koch-,  Trink=  und  Speise-Geschirren  betreffend;

vom  13ten  April  1833.

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In  Folge  der,  gegen  das  Verbor  der  Anwendung  des  Neusilbers  aus  der  Fabrik  von
Henniger  und  Compagnie  zu  Berlin  und  Warschau  zu  Koch-,  Trink=  und  Speise-Geschirren,
  eingegangenen  Beschwerden  und  mit  Berücksichtigung  der  in  andern  Scaaken  hinsichtlich
  des  Weißkupfers  bestehenden  gesetzlichen  Anordnungen,  sind  die  Neusilberwaaren
wiederholten  Unrersuchungen  unterworfen  worden,  und  es  hat  sich  dabei  ergeben,  daß  sie  für
den  häuslichen  Gebrauch  zwar  noch  etwas  gefährlicher,  als  1  Zlöthiges  Silber  sind,  jedoch
als  Koch-,  Trink=  und  Speise-Geschirre  für  die  Gesundheit  nicht  mehr  Gefahr  darbieten,
als  die  im  Handel,  wie  in  den  Haushaltungen  schon  seit  langer  Zeic  gebräuchlichen  Loͤffel
von  Tombak  und  ähnlichen  kupferhaltigen  Compositionen.

Da  nun  der  Gebrauch  dieser  Geräthe  besonders  dann  völlig  gefahrlos  ist,  wenn  sie
stets  hinlänglich  blank  erhalten  werden,  auch  saure  und  salzige  Speisen,  Getränke  und  Arzneien
  mit  ihnen  nicht  in  Berührung  kommen,  so  werden  die  Verbote,  welche  in  Bezug
auf  eine  solche  Verwendung  des  Argentans  in  dem  Privilegio  des  D.  Geitner  zu  Schneeberg
  vom  14.  Juli  1826,  so  wie  hinsichtlich  der  Neusilberwaaren  aus  gedachter  Fabrik  in
der  Verordnung  vom  21.  Juli  1832.  (Gesetzsammlung  vom  Jahre  1832.  S.  388.)
ergangen  sind,  andurch  wieder  aufgehoben.  »  .  «

Doch  haben  Diejenigen,  welche  sich  der  fraglichen  Waaren  als  Koch-,  Trink-  und
Speise-Geschirre  bedienen,  wohl  zu  berücksichtigen,  daß  bei  Mangel  an  Reinlichkeit  und
durch  Aufbewahren  saurer  und  salziger  Speisen,  Gecränke  und  Arzneien  in  solchen  allerdings
von  deren  Metallcomposicion  Theile  aufgelößt  werden,  welche  bei  dem  Genusse  Brechen
und  Koliken  erregen  können.

Dresden,  am  13ten  April  1833.
Königl.  Sächs.  Landesdirection.
von  Wietersheim.

D.  Hering,  8.