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Sammliung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
Z38stes Stuͤck, vom Jahre 1833.
W7V5.) Verordnung
an die Landesdirection;
die Anwendung einer Bestimmung des Ablösungsgesetzes in den Schönburgi-
schen Receßherrschaften betreffend;
vom 14ten Juni 1832.
In der abschriftlich hier beigehenden Eingabe vom 25sten April dieses Jahres hat die
Gesammtregierung zu Glauchan, daß, an die Stelle des, F. 249. des über Ablösungen
und Gemeinheitsrheilungen unterm 1 r#en März dieses Jahres erlassenen Gesetzes, für
gewisse Fälle mit fortwährendem Auftrage versehenen Bezirksamts in den Schönburgi-
schen Receßherrschaften, die Gesammeregierung, oder ein von ihr mic Auftrag zu verse-
bendes Schênburgisches Judicium treten möge, zu verfügen gebeten.
Hierauf haben Se. Königl. Majestät und des Prinzen Mitregenten Königl. Ho-
heit zu beschließen geruht, daß, nach Analogie des Rescripts vom 1 Oten September
1822. (Ges. Samml. Stück 28.) in den §. 249. des Gesetzes über Ablösungen und
Gemeinheikstheilungen erwähnten Fällen das Amt Zwickau, vermöge des daselbst den Be-
zirksämtern ertheillten fortwährenden Auftrags, nur allemal dann als competent angesehen
werden soll, wenn bei der betreffenden Streitigkeit ein Mitglied des Gesammrthauses
Schönburg betheilige ist, außerdem aber die Sache an die Gesammtregierung, oder an
ein von derselben zu beauftragendes Schönburgisches Judicium verwiesen werden soll.
1533. ' 86