Direction und
Vertretung der
Sparcasse.
Verwaltung
der Casse.
Geschaͤftsord-
nung.
(28 )
A.
Regulatibv
für
die Sparcasse zu Freiberg.
Bereits im Jahre 1823 wurde in Freiberg, unter Concurrenz der Amtshauptmannschaft,
des Raths und einer Anzahl achtbarer Maͤnner, eine Sparcasse errichtet, um insbesondere
den unbemittelten Bewohnern der Stadt und der Umgegend Gelegenheit zu verschaffen,
auch unbedeutende Geldsummen nutzbar anzulegen und zu irgend einem nuͤtzlichen Zwecke
aufzusammeln. ·
Diese Anstalt hat sich als nuͤtzlich bewaͤhrt, und mit Benutzung der deshalb seit ihrer
Gruͤndung gemachten Erfahrungen ist jetzt, da die Anstalt, nach laͤngerer Stoͤrung, wieder
eroͤffnet werden soll, und ihr in einigen Punkten eine veraͤnderte Einrichtung zu geben ist,
gegenwaͤrtiges
Regulativ
enkworfen worden.
1.
Die Sparcasse zu Freiberg steht unter Direction einer Deputation, bestehend aus
2 Mitgliedern des Raths und 4 Mitgliedern der Stadtverordneten, welcher Deputation
auch zugleich die Direction der Leihcassen-Anstalt uͤbertragen wird; die Aufsicht steht dem
Stadtrathe zu, und die regulativmaͤßig erfolgten Einlagen in die Sparcasse vertritt und
gewährt die Stadtcommmum.
2.
Daus Verwaltungspersonal bei der Sparcasse, bestehend in einem Cassirer und einem
Gehülfen, wird von der Deputation vorgeschlagen und vom Stadrrathe in der Maße, wi-
andere städtische Beamte, angestellt; der Cassirer hat ein Contobuch und ein mie jedem Er-
pedicionstage abzuschließendes Cassabuch zu führen.
3.
Das Expeditionslocal der Sparcassenanstalt ist zur Zeit im Waisenhause und, bei er-
forderlich werdender Veränderung des Locals, wird solches, gleich den zur Aus= und Ein-
zahlung festgesetzten Tagen und Stunden, öffentlich bekannt gemacht werden; während der
Expeditionszeit müssen 2 Mitglieder der Depuration jederzeit anwesend seyn.
gediglich an den bestimmten Expedicionskagen, zu den festgesetzten Stunden und im Ex—
peditionslocal duͤrfen Einlagen angenommen werden und Ruͤckzahlungen erfolgen; die Be—
theiligten haben es sich selbst beizumessen, wenn aus der Verabsaͤumung dieser Vorschrift