Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

Direction und 
Vertretung der 
Sparcasse. 
Verwaltung 
der Casse. 
Geschaͤftsord- 
nung. 
(28 ) 
A. 
Regulatibv 
für 
die Sparcasse zu Freiberg. 
Bereits im Jahre 1823 wurde in Freiberg, unter Concurrenz der Amtshauptmannschaft, 
des Raths und einer Anzahl achtbarer Maͤnner, eine Sparcasse errichtet, um insbesondere 
den unbemittelten Bewohnern der Stadt und der Umgegend Gelegenheit zu verschaffen, 
auch unbedeutende Geldsummen nutzbar anzulegen und zu irgend einem nuͤtzlichen Zwecke 
aufzusammeln. · 
Diese Anstalt hat sich als nuͤtzlich bewaͤhrt, und mit Benutzung der deshalb seit ihrer 
Gruͤndung gemachten Erfahrungen ist jetzt, da die Anstalt, nach laͤngerer Stoͤrung, wieder 
eroͤffnet werden soll, und ihr in einigen Punkten eine veraͤnderte Einrichtung zu geben ist, 
gegenwaͤrtiges 
Regulativ 
enkworfen worden. 
1. 
Die Sparcasse zu Freiberg steht unter Direction einer Deputation, bestehend aus 
2 Mitgliedern des Raths und 4 Mitgliedern der Stadtverordneten, welcher Deputation 
auch zugleich die Direction der Leihcassen-Anstalt uͤbertragen wird; die Aufsicht steht dem 
Stadtrathe zu, und die regulativmaͤßig erfolgten Einlagen in die Sparcasse vertritt und 
gewährt die Stadtcommmum. 
2. 
Daus Verwaltungspersonal bei der Sparcasse, bestehend in einem Cassirer und einem 
Gehülfen, wird von der Deputation vorgeschlagen und vom Stadrrathe in der Maße, wi- 
andere städtische Beamte, angestellt; der Cassirer hat ein Contobuch und ein mie jedem Er- 
pedicionstage abzuschließendes Cassabuch zu führen. 
3. 
Das Expeditionslocal der Sparcassenanstalt ist zur Zeit im Waisenhause und, bei er- 
forderlich werdender Veränderung des Locals, wird solches, gleich den zur Aus= und Ein- 
zahlung festgesetzten Tagen und Stunden, öffentlich bekannt gemacht werden; während der 
Expeditionszeit müssen 2 Mitglieder der Depuration jederzeit anwesend seyn. 
gediglich an den bestimmten Expedicionskagen, zu den festgesetzten Stunden und im Ex— 
peditionslocal duͤrfen Einlagen angenommen werden und Ruͤckzahlungen erfolgen; die Be— 
theiligten haben es sich selbst beizumessen, wenn aus der Verabsaͤumung dieser Vorschrift
	        
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