Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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S. 6. 
Wenn die Einführung des berufenen Geistlichen, eines eingerretenen Hindernisses we- 
gen, am Tage der Probepredigt nicht erfolgen konnte, so ist, nach Beseitigung der Anstands- 
ursache, der Ernannte von dem Superintendenten an dem Tage, wo er die Anerittspredigt 
hält, zu ordiniren und in das neue Amoc einzuführen. 
G. 7. 
Die Acten der Kircheninspeceion über die Besetzung geistlicher Stellen sind, wie zeit- 
her, von dem weltlichen Inspeckor zu halten; es hat auch, wenn derselbe der Probe nicht 
beigewohnt hatc, der Superinrendent ihm, auf WVerlangen, eine Abschrift des über die Probe 
aufgenommenen Protocolls mitzutheilen. Der die weltliche Coinspection führende Beamtete 
ist jedoch für die, bei Ausübung des ihm oder seinem Auftragsgeber zustehenden Ehrenrech- 
tes, vorkommenden Arbeiten etwas an Gebühren, an Auslösung oder für Fortkommen, von 
der Kirchengemeinde, oder aus dem Kirchenvermögen zu fordern nicht berechtiget. Er hat 
vielmehr alles unentgeldlich zu expediren, die Kosten des Forckommens aus eignen Mitceln 
zu bestreiten und nur die Wiedererstattung anderer nothwendigen baaren Verläge zu ver- 
langen. 
. . 
Der Superintendent erhäle dagegen, so lange niche wegen Firirung der Ephöralgebüh= 
ren überhaupt eine andere Einrichtung gerroffen worden ist, folgende firirre Gebühren: 
a) für sämmtliche, binsichtlich der Probe, Ordination und Einweisung vorkommende 
Geschäfte, als Meldung der Vacanz an das Ministerium des Culeus, Präsentation oder 
G. 4. vorgeschriebene Bericheserstattung an das Consistorium, Vernehmungen mie dem Col- 
lator oder dessen Stellvertreter, Bekanntmachung des Textes zur Predige und Cartechisation, 
Gegenwart bei der Probe, teicung derselben und alle nach §. 3. zu vollziehende Handlun- 
gen, mit Einschluß der Reinschrifeen und abschriftlichen Beilagen aller von ihm allein aus- 
gehenden Schriften, ein Aversionalhonorar von vier Thalern, oder von sechs Thalern, 
wenn er wegen großer Entfernung des Kirchortes über Nache von seinem Wohnorte ab- 
wesend bleiben muß; 
b) wenn die Ordinarion und Einweisung an einem andern Tage erfolgen müssen, (. 
3. und 6.) für diese zweite tocalexpedicion, sammt was dem anhängig, zwei Thaler 
zwölf Groschen; 
Jc) wenn der Superintendent zugleich die Verpflichlung und Confirmation zu besorgen 
barte, für die diesfallsige Expedicion, mic Ausfertlgung des Zeugnisses hierüber, überhaupt 
einen Thaler; und hierüber
	        
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