Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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ber das Eramen vor oberwähnter Prüfungscommission bestanden haben müssen; da fer- 
ner bei dieser Gelegenbeit zur Erwägung gekommen ist, daß es für solche christliche 
Gemeinden, in welchen das geistliche Amt durch den Rirterguksbesitzer, Stadtrath, oder 
einen anderen Privatcollator besetzt wird, von gleicher Wichrigkeic sei, wie für alle an- 
deren, daß sie zu ihren Seelsorgern und Predigern hinlänglich gereifte und würdig vor- 
bereitete Männer, welche diese Reife und WVorbereitung durch die mie ihnen angestellten 
Prüfungen bereits dargethan haben, erhalten; so sieht das unterzeichnete Ministerium, 
in Folge der ihm obliegenden Fürsorge für gehörige Bestellung des geistlichen Amtes, 
von welcher das Heil der Kirche wesentlich mit abhängk, sich bewogen, ferner hierdurch 
zu verordnen: 
daß auch zu geistlichen Stellen nicht König'ichen Patronaks künftig kein im 
Inlande geborner Candidat präsentirt werden soll, welcher nicht, sofern er erst 
nach Michael 1832. die Universstät verlassen hat, sowohl die Prüfung bei 
der hierzu geordneten Commission zu Leipzig, als auch wenigstens zwei Jahre 
später die Wahlfähigkeitsprüfung bei unterzeichnetem Mia##terio, sofern er aber 
vor oder zu Michael 1832. von der Univerfttät abgegangen ist, wenigstens 
die letztere gehörig bestanden hat. Oagegen wird einem solchen Candidaten, 
wenn ihm in der nächsten Jahresfrist nach seiner Wahlfähigkeitsprüfung ein 
geistliches Ame verliehen wird, insofern das Ergebniß dieser Prüfung befrie- 
digend ausgefallen ist, das sonst erforderliche Examen pro nuinere erlassen 
werden. 
Ausländer mêgen von denjenigen Personen und Corporarionen, welche in hiesigen 
tanden ein Collaturrecht auszunben haben, zwar noch ferner zu einem geistlichen Amre 
präsentirt werden können; es ist jedoch einem solchen ausländischen Designato nur als- 
dann, wenn er in der mic ihm vorgenommenen Anstellungsprüfung wohl bestanden 
hat, die erforderliche Confirmation zu ertheilen. 
Hiernach hat das Oberconsistorium (Consiskorium zu teipzig) (Glauchau) in künf- 
tig vorkommenden Fällen sich zu achten. 
Dresden, den 24 sten Mai 1833. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
D. Müller. 
Heymann, S.
	        
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