Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 61 ) 
— 23.) Verordnung 
an die Oberamts-Regierung zu Budissin, 
die der Wahlfähigkeit zu einem geistlichen Amte vorhergehenden Prüfungen 
betreffend; 
pom 2Isten Mai 1833. 
Nechdem das Ministerium des Culeus und öffenrlichen Uncerriches in Berreff der 
Prüfungen, welche der Anstellung in geistlichen Aemtern vorangehen müssen, eine 
andere Einrichtung für nethig befunden und beschlossen hat, diesenigen Prüfungen, welche 
die Erforschung der während der akademischen Seudienzeie erlangten Kennenisse, Einsich- 
ten und Fertigkeiten und, als Folge derselben, die Ertheilung der Candidarur der Theo- 
logie und der licco# concionandi zum Zwecke haben, durch eine zu teipzig niedergesetzte 
besondere Prüfungscommission veranstalten zu lassen, über deren nähere Einrichtung eben 
so wohl, als über die Wirkungen dieser Prüfungen, das der Prüfungscommission zuge- 
fertigte, und in der ausserordentlichen Beilage zu no. 24. der teipziger Zeitung von 
diesem Jahre abgedruckte Regulativ das Weitere besagek, so verordnen die in Eyangell- 
cis beauftragten Staateminister, nachdem immittelst auch die gedachte Commission in 
Wirksamkeit getreten ist, mit Beziehung auf die in G. 36. und 37. gedachten Regu- 
lativs enthalrenen, von dem Ministerio des Cultus und öffentlichen Unterrichts saͤmmtlichen 
Consistorien in den Kreislanden, mittels Verordnung vom Zten Januar dieses Jahres, 
(Ges. Samml. d. a. 1833. Stes Stuͤck no. 10. S. 17.) noch besonders zur Nach— 
achtung bekannt gemachten Bestimmungen, auf den von der Oberamts-Regierung zu 
Budissin unter dem 20sten Februar dieses Jahres erstatteten Bericht, jedoch unter 
Beruͤcksichtigung desjenigen, was von dem gedachten Ministerio in einer unter dem 
heutigen Tage an die Consistorien erlassenen und in der Sammlung der Gesetze und 
Verordnungen erscheinenden Verordnung annoch naͤher festgesetzt worden ist, hierdurch 
fuͤr die Oberlausitz Folgendes: 
1. 
die allgemeine Wirkung der bei der Pruͤfungscommission zu Leipzig erfolgten Pruͤfung 
besteht darin, daß alle Diejenigen, welche sie zur Zufriedenheit der Behoͤrde bestanden 
haben, dadurch die licentiam concionaudi erhalten. 
2 
Candidaten, welche in der Oberlansitz predigen wollen, haben die erhaltene Censur 
den Vorstehern des Prediger-Collegii, zu dessen Bezirke die Parochie, woselbst sie die 
Predigt halten wollen, gehoͤrt, im Original vorzulegen. Nehmen sie ihren Aufenthalt 
120
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.