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— 23.) Verordnung
an die Oberamts-Regierung zu Budissin,
die der Wahlfähigkeit zu einem geistlichen Amte vorhergehenden Prüfungen
betreffend;
pom 2Isten Mai 1833.
Nechdem das Ministerium des Culeus und öffenrlichen Uncerriches in Berreff der
Prüfungen, welche der Anstellung in geistlichen Aemtern vorangehen müssen, eine
andere Einrichtung für nethig befunden und beschlossen hat, diesenigen Prüfungen, welche
die Erforschung der während der akademischen Seudienzeie erlangten Kennenisse, Einsich-
ten und Fertigkeiten und, als Folge derselben, die Ertheilung der Candidarur der Theo-
logie und der licco# concionandi zum Zwecke haben, durch eine zu teipzig niedergesetzte
besondere Prüfungscommission veranstalten zu lassen, über deren nähere Einrichtung eben
so wohl, als über die Wirkungen dieser Prüfungen, das der Prüfungscommission zuge-
fertigte, und in der ausserordentlichen Beilage zu no. 24. der teipziger Zeitung von
diesem Jahre abgedruckte Regulativ das Weitere besagek, so verordnen die in Eyangell-
cis beauftragten Staateminister, nachdem immittelst auch die gedachte Commission in
Wirksamkeit getreten ist, mit Beziehung auf die in G. 36. und 37. gedachten Regu-
lativs enthalrenen, von dem Ministerio des Cultus und öffentlichen Unterrichts saͤmmtlichen
Consistorien in den Kreislanden, mittels Verordnung vom Zten Januar dieses Jahres,
(Ges. Samml. d. a. 1833. Stes Stuͤck no. 10. S. 17.) noch besonders zur Nach—
achtung bekannt gemachten Bestimmungen, auf den von der Oberamts-Regierung zu
Budissin unter dem 20sten Februar dieses Jahres erstatteten Bericht, jedoch unter
Beruͤcksichtigung desjenigen, was von dem gedachten Ministerio in einer unter dem
heutigen Tage an die Consistorien erlassenen und in der Sammlung der Gesetze und
Verordnungen erscheinenden Verordnung annoch naͤher festgesetzt worden ist, hierdurch
fuͤr die Oberlausitz Folgendes:
1.
die allgemeine Wirkung der bei der Pruͤfungscommission zu Leipzig erfolgten Pruͤfung
besteht darin, daß alle Diejenigen, welche sie zur Zufriedenheit der Behoͤrde bestanden
haben, dadurch die licentiam concionaudi erhalten.
2
Candidaten, welche in der Oberlansitz predigen wollen, haben die erhaltene Censur
den Vorstehern des Prediger-Collegii, zu dessen Bezirke die Parochie, woselbst sie die
Predigt halten wollen, gehoͤrt, im Original vorzulegen. Nehmen sie ihren Aufenthalt
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