Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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in der Oberlausitz, so sind sie, nach Vorschrise des unterm 1 7ten November 1800. 
oberamtlich publicirren Regulacivs, verbunden, dem betreffenden Prediger-Collegio beizu- 
treten. 
3. 
Kein in dem Königreiche Sachsen geborner Candidat kann zu einer geistlichen Seelle 
präsentirt werden, welcher nicht, sofern er erst nach Michael 1832. die Universität verlas- 
sen har, sowohl die Prüfung bei der hierzu geordneten Commission zu teipzig, als auch 
wenigstens zwei Jahre später die Wahlfähigkeitsprüfung bei gedacheem AMiuisterio, sofern 
er aber vor oder zu Michael 1832. von der Universität abgegangen ist, wenigstens die 
letztere gehörig bestanden hat. 
4. 
Wenn jedoch einem solchen Candidaten in der naͤchsten Jahresfrist nach seiner 
Wahlfähigkeirsprüfung ein geistliches Amt verliehen wird, so wird ihm, insofern das 
Ergebniß dieser Prüfung befriedigend ausgefallen ist, das sonst erforderliche ekvamen p#o“ 
munere erlassen werden. 
5. 
Die zeither Statt gefundene Verfassung, wonach es Denen, welche zu einem geistli- 
chen Amte in der Oberlausitz designirt wurden, frei stand, das examen #’ro munere 
entweder bei dem Ober-Cousistorio, oder bei dem Consistorio zu teipzig zu bestehn, 
wird hierdurch aufgehoben, und festgesetzt, daß dieses examen jedesmal bei dem Ober- 
Consistorio zu bestehn ist. 
6. 
Ausländer mögen von denjenigen Personen und Corporarionen, welche in hiessgen 
Landen ein Coilaturrecht auszuüben haben, zwar noch ferner zu einem geistlichen Amre 
präsentirt werden können; es soll jedoch einem solchen ausländischen Designato nur als- 
dann, wenn er in der mic ihm vorgenommenen Anstellungsprüfung wohl bestanden 
hatc, die erforderliche Confirmation ertheile werden. 
Hiernach hat sich die Oberamts-Regierung zu Budissin, wie Man begehrt, in 
vorkommenden Fällen zu achren und, vorbemerkten Bestimmungen gemäß, die zu Be- 
senung geistlicher Strellen Berechtigren anzuweisen; wie denn auch gegenwärtige WVerord- 
nung durch den Abdruck in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen zur öffenc- 
lichen Kenneniß gebrache wird. 
Dresden, am 24 ten Mai 1833. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
von Zezschwitz. D. Müller.
	        
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