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der ausserhalb teipzig wegen Nachdrucks vorkommenden Rechtssachen, hierdurch beschieden,
daß die Bestimmung des Mandats, den Buchhandel betr., vom 18ten December 1773.
zub 1. (C. A. C. II. Th. 1. pag. 41.) wornach Ausländer, welche gegen einen Inländer
wegen Nachdrucks klagbar werden, wenn sie weder cin Privilegium für ihre Verlagswerke
in Sachsen erlangt, noch dieselben in das Protocoll der Büchercommission zu
teipzig baben einzeichnen lassen, ausser dem wohlerworbenen Verlagsrechee an dem betreffenden
Werke, auch noch zu erweisen haben, daß an dem Orte ihrer Heimath das Reciprocum
gegen Saächsische Unterchanen beobachtet werde, auf Schriftskeller, Herausgeber
und Verleger eines anderen Bundesstaates, in Folge der Eingangs bemeldeten Vereinigung
der Deutschen Bundesregierungen, ferner nicht mehr in Anwendung kommen kann.
Dresden, den 1sten Juni 1833.
Die Ministerien der Justiz und des Cultus und
öffentlichen Unterrichts.
von Könneritz. D. Müller.
Just, 8.