Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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der  ausserhalb  teipzig  wegen  Nachdrucks  vorkommenden  Rechtssachen,  hierdurch  beschieden,
daß  die  Bestimmung  des  Mandats,  den  Buchhandel  betr.,  vom  18ten  December  1773.
zub  1.  (C.  A.  C.  II.  Th.  1.  pag.  41.)  wornach  Ausländer,  welche  gegen  einen  Inländer
  wegen  Nachdrucks  klagbar  werden,  wenn  sie  weder  cin  Privilegium  für  ihre  Verlagswerke
  in  Sachsen  erlangt,  noch  dieselben  in  das  Protocoll  der  Büchercommission  zu
teipzig  baben  einzeichnen  lassen,  ausser  dem  wohlerworbenen  Verlagsrechee  an  dem  betreffenden
  Werke,  auch  noch  zu  erweisen  haben,  daß  an  dem  Orte  ihrer  Heimath  das  Reciprocum
  gegen  Saächsische  Unterchanen  beobachtet  werde,  auf  Schriftskeller,  Herausgeber
und  Verleger  eines  anderen  Bundesstaates,  in  Folge  der  Eingangs  bemeldeten  Vereinigung
der  Deutschen  Bundesregierungen,  ferner  nicht  mehr  in  Anwendung  kommen  kann.

Dresden,  den  1sten  Juni  1833.

Die  Ministerien  der  Justiz  und  des  Cultus  und
öffentlichen  Unterrichts.

von  Könneritz.  D.  Müller.

Just,  8.