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—25.) Geseßz,
die Aufhebung des Mandats vom 61en November 1766. und des Erläu-
terungs-Generalis vom 31sten März 1767.,
wegen der vierjährigen Dienstzeit bei der Landwirthschaft betr.;
vom 15ten Juni 1833.
W, Anton, von GOXTES Gnaden, König von Sachsen 2c.2c. 2c
und Friedrich August, Herzog zu Sichsen 2c.
baben, in Erwägung der in der Verfassungsurkunde §. 28. enthaltenen Worschrift, mir
Zustimmung Unserer gekreuen Stände, beschlossen und verordnen, wie folgt:
. 1.
Die in dem Mandatce vom Öten November 1766. und dem Erläuterungs-Gencral#
vom 31sten März 1767. enthaltene, daraus in die General-Innungs-Artikel vom Jabre
1780. Cap. I. S. 1. übergegangene Vorschrife, daß Jeder, so vom Bauernstande herkommt,
ehe er ein Handwerk erlernen könne, vier Jahre lang, vom erfüllten vierzehnten Lebensjahre
an gerechner, in hiesigen tanden bei der tandwirthschaft zu dienen schuldig seyn und,
bevor er die erforderliche Bescheinigung darüber, daß solches geschehen, nicht beigebrache
babe, bei keinem Handwerke in die tehre aufgenommen werden solle, wird hierdurch auf-
gehoben. #
6. 2.
Die Güleigkeit dieser Bestimmung rritt sogleich mie der Publication dieses Gesetzes in
allen Landestheilen ein.
. 3.
Es haben jedoch Diesenigen, welche bei Bekannemachung desselben bereits bei der
andwirchschaft in Diensten stehen, nichts destoweniger das laufende Dienstjahr auszu-
dienen.
g. 4.
Nur an solchen Orten, wo der Gerichtsherrschaft, vermoͤge Vertrags, rechtsguͤltigen
Herkommens, oder rechtskraͤftiger Entscheidungen, über der Unterthanen Kinder der Dienst-
zwang zustehr, bleibe die Verbindlichkeir, zwei Jahre lang der Gerichesherrschaft zu dienen,
in Gemäßheit der in dem Gesetze über Ablösungen vom 1 ven März 1832. F. 53. ent-
balkenen Bestimmung, bis zum 1ten Jannar 1836. in Kraft, insofern nicht der Ver-