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5.
Letzterer hat die Frachtbriefe durchzusehen und hierdurch, so wie durch Befragung des
Transportanten und allgemeine Beaugenscheinigung der Ladung auszumitteln, ob unter
derselben meßunkostenpflichtige Guͤter befindlich sind, und ob uͤberhaupt eine Abladung in
der Stadt Statt finden soll.
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Ist dieß letztere der Fall, so hat der Thor-Controleur, wenn zugleich meßunkosten=
pflichtige Artikel vorhanden, einen weißen Thorzectel, nach dem Schema sub A., über
die gesammte tadung auszustellen, und den Transportführer mic der tadung auf der
Waageplatz zu verweisen. Besteht dagegen die tadung in niche meßunkostenpflichtigen
Gütern, so erhälr der Frachtführer einen rorhen Thorzeccel, nach dem Schema sub B.
durch welchen er sich bei der, auf dem polizeilich bestimmten Platze für vereinsländische 2
abgabenfreie Gürer, befindlichen Aufsichesbehörde zu legitimiren har.
7.
Solche Gütertransporte dagegen, welche ohne Abladung durch teipzig gehen sollen,
werden mit einem blauen Thorzertel, nach dem Schema sub C., versehen und der Trans-
portant ist anzuweisen, daß er bei 5 Thalern Strafe seinen Weg ohne Berührung der
innern Stadt und ohne Aufenthalt fortzusetzen, den Zertel aber im Thorschlage des Aus-
passirens abzugeben habe.
Die Zeit des Ein= und Austritts ist auf dem Zertel zu bemerken.
Machen andere Verhälenisse es nochwendig, daß der Fracheführer sich in der Seadt
aufhalte, so hat er dieß im Thore anzumelden und ist anzuweisen, daß er die Ladung auf
dem Platze für vereinsländische Gücer oder, nach Befinden, wenn dieß seine Route er-
fordert, auf dem Waageplatze in der Zwischenzeit aufzustellen habe.
8.
Diejenigen meßunkostenpflichtigen Güter, welche auf
Kutschen und Chaisen
eingebracht werden, ingleichen andere Transportce, wenn die von dem Inhaber überhaupt zu
encrichtende Abgabe nicht über —= 16 gr. —= beträgt, werden, wenn der Einbringer
nicht die Abfertigung auf dem Regieplatze vorziehr, sogleich im Thore des Eingangs mit
den Meßunkosten vernommen.
9.
Uiber den solchen Falls von dem Thor-Conrroleur erhobenen Meßunkostenberag ist
dem Conrribuenren ein Classenzettel, in welchen der erhobene Geldbetrag eingedrucke ist, ein-
zuhändigen, in denselben jedoch vorher der Tag der erfolgten Zahlung einzuzeichnen.
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