Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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5. 
Letzterer hat die Frachtbriefe durchzusehen und hierdurch, so wie durch Befragung des 
Transportanten und allgemeine Beaugenscheinigung der Ladung auszumitteln, ob unter 
derselben meßunkostenpflichtige Guͤter befindlich sind, und ob uͤberhaupt eine Abladung in 
der Stadt Statt finden soll. 
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Ist dieß letztere der Fall, so hat der Thor-Controleur, wenn zugleich meßunkosten= 
pflichtige Artikel vorhanden, einen weißen Thorzectel, nach dem Schema sub A., über 
die gesammte tadung auszustellen, und den Transportführer mic der tadung auf der 
Waageplatz zu verweisen. Besteht dagegen die tadung in niche meßunkostenpflichtigen 
Gütern, so erhälr der Frachtführer einen rorhen Thorzeccel, nach dem Schema sub B. 
durch welchen er sich bei der, auf dem polizeilich bestimmten Platze für vereinsländische 2 
abgabenfreie Gürer, befindlichen Aufsichesbehörde zu legitimiren har. 
7. 
Solche Gütertransporte dagegen, welche ohne Abladung durch teipzig gehen sollen, 
werden mit einem blauen Thorzertel, nach dem Schema sub C., versehen und der Trans- 
portant ist anzuweisen, daß er bei 5 Thalern Strafe seinen Weg ohne Berührung der 
innern Stadt und ohne Aufenthalt fortzusetzen, den Zertel aber im Thorschlage des Aus- 
passirens abzugeben habe. 
Die Zeit des Ein= und Austritts ist auf dem Zertel zu bemerken. 
Machen andere Verhälenisse es nochwendig, daß der Fracheführer sich in der Seadt 
aufhalte, so hat er dieß im Thore anzumelden und ist anzuweisen, daß er die Ladung auf 
dem Platze für vereinsländische Gücer oder, nach Befinden, wenn dieß seine Route er- 
fordert, auf dem Waageplatze in der Zwischenzeit aufzustellen habe. 
8. 
Diejenigen meßunkostenpflichtigen Güter, welche auf 
Kutschen und Chaisen 
eingebracht werden, ingleichen andere Transportce, wenn die von dem Inhaber überhaupt zu 
encrichtende Abgabe nicht über —= 16 gr. —= beträgt, werden, wenn der Einbringer 
nicht die Abfertigung auf dem Regieplatze vorziehr, sogleich im Thore des Eingangs mit 
den Meßunkosten vernommen. 
9. 
Uiber den solchen Falls von dem Thor-Conrroleur erhobenen Meßunkostenberag ist 
dem Conrribuenren ein Classenzettel, in welchen der erhobene Geldbetrag eingedrucke ist, ein- 
zuhändigen, in denselben jedoch vorher der Tag der erfolgten Zahlung einzuzeichnen. 
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