Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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niß der, in dieser Art bezogenen Guͤter, auf den Grund der betreffenden Frachtbriefe, anzu- 
fertigen, nebst den darzu gehoͤrigen Original- Frachibriefen, beim Haupt-Steueramte einzurei- 
chen, und unter demselben zugleich schriftlich auf Staatsbuͤrgerpflicht zu bekraͤftigen hat, 
daß die darin aufgeführten Waaren von ihr — der Handlung — selbst und nicht von 
auswärtigen, hier anwesenden Verkäufern oder für deren Rechnung zum Meßverkauf aus- 
gestellt worden seyen. · 
Die Einreichung dieser Verzeichnisse ist jedoch laͤngstens am zweiten Sonnabend nach 
Beendigung der jedesmaligen Messe bei der Eingangs-Buchhalterei zu bewerkstelligen, in- 
dem spaͤter jeder Restitutionsanspruch erlischt. Das Haupt-Steueramt ist uͤbrigens befugt, 
bei bedenklich erscheinenden Restitutionsgesuchen noch naͤhere Nachweisung durch Vorlegung 
der Avisbriefe, Facturen ꝛc. zu verlangen. 
Wäre die Vernehmung mit den Meßunkosten nach F. 8. sofort im Thore erfolgt, so 
sind den Frachtbriefen die als Quiccung erhaltenen Classenzettel beizufügen. 
Güter, welche ganz ohne Frachtbriefe eingegangen, haben auf Restikution der Meß- 
unkosten überhaupt keinen Anspruch. 
17. 
Gleiche Restitution soll den Transito-Speditionsgücern an vereinsländischen Waaren, 
welche die Meßunkosten nach oben entrichtet haben, dann gewährt werden, wenn sie binnen 
längstens fünf Tagen nach dem Eintreffen wieder verladen, und bei dem Eingange von dem 
Empfänger, der Buchhalterei als solche, mit Angabe des Bestimmungsortes, angemeldee 
werden. 
Es mussen dann dergleichen Gürer in derselben Verpackung und uncer denselben Sig- 
naturen, unrer welchen sie eingegangen und auf der im Voraus bezeichneten Route weiter 
versendet und bei der Wiederaufladung, auf Erfordern, unter Regieaufsscht gestellt, auch. 
die, bei dem Eingange der Buchhalterei producirten und von dieser altestirren Frachrbriefe, 
ingleichen die neu gusgefertigten zur Constatirung der Idencitäc der Collis vorgelege werden. 
Das Anerkenneniß der Identität ist sodann auf dem Frachrbriefe zu bescheinigen und 
es dient dieser als Nachweis für die Restitution. · 
Uibrigens steht es auch der Behoͤrde, wenn die Anmeldung des Guts zur Spedition 
erfolgt, frei, zu verfuͤgen, daß dasselbe bis zur Wiederaufladung unter Regieverschluß in der 
Zollniederlage verbleiben solle. 
Hiernach haben sich die Zoll- und Steuer-Behoͤrden, so wie Alle, die es angeht, ge— 
buͤhrend zu achten. 
Dresden, den 24. März 1834. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Krempe, 8.
	        
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