Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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niß  der,  in  dieser  Art  bezogenen  Guͤter,  auf  den  Grund  der  betreffenden  Frachtbriefe,  anzufertigen,
  nebst  den  darzu  gehoͤrigen  Original-  Frachibriefen,  beim  Haupt-Steueramte  einzureichen,
  und  unter  demselben  zugleich  schriftlich  auf  Staatsbuͤrgerpflicht  zu  bekraͤftigen  hat,
daß  die  darin  aufgeführten  Waaren  von  ihr  —  der  Handlung  —  selbst  und  nicht  von
auswärtigen,  hier  anwesenden  Verkäufern  oder  für  deren  Rechnung  zum  Meßverkauf  ausgestellt
  worden  seyen.  ·

Die  Einreichung  dieser  Verzeichnisse  ist  jedoch  laͤngstens  am  zweiten  Sonnabend  nach
Beendigung  der  jedesmaligen  Messe  bei  der  Eingangs-Buchhalterei  zu  bewerkstelligen,  indem
  spaͤter  jeder  Restitutionsanspruch  erlischt.  Das  Haupt-Steueramt  ist  uͤbrigens  befugt,
bei  bedenklich  erscheinenden  Restitutionsgesuchen  noch  naͤhere  Nachweisung  durch  Vorlegung
der  Avisbriefe,  Facturen  ꝛc.  zu  verlangen.

Wäre  die  Vernehmung  mit  den  Meßunkosten  nach  F.  8.  sofort  im  Thore  erfolgt,  so
sind  den  Frachtbriefen  die  als  Quiccung  erhaltenen  Classenzettel  beizufügen.

Güter,  welche  ganz  ohne  Frachtbriefe  eingegangen,  haben  auf  Restikution  der  Meßunkosten
  überhaupt  keinen  Anspruch.

17.

Gleiche  Restitution  soll  den  Transito-Speditionsgücern  an  vereinsländischen  Waaren,
welche  die  Meßunkosten  nach  oben  entrichtet  haben,  dann  gewährt  werden,  wenn  sie  binnen
längstens  fünf  Tagen  nach  dem  Eintreffen  wieder  verladen,  und  bei  dem  Eingange  von  dem
Empfänger,  der  Buchhalterei  als  solche,  mit  Angabe  des  Bestimmungsortes,  angemeldee
werden.

Es  mussen  dann  dergleichen  Gürer  in  derselben  Verpackung  und  uncer  denselben  Signaturen,
  unrer  welchen  sie  eingegangen  und  auf  der  im  Voraus  bezeichneten  Route  weiter
versendet  und  bei  der  Wiederaufladung,  auf  Erfordern,  unter  Regieaufsscht  gestellt,  auch.
die,  bei  dem  Eingange  der  Buchhalterei  producirten  und  von  dieser  altestirren  Frachrbriefe,
ingleichen  die  neu  gusgefertigten  zur  Constatirung  der  Idencitäc  der  Collis  vorgelege  werden.

Das  Anerkenneniß  der  Identität  ist  sodann  auf  dem  Frachrbriefe  zu  bescheinigen  und
es  dient  dieser  als  Nachweis  für  die  Restitution.  ·

Uibrigens  steht  es  auch  der  Behoͤrde,  wenn  die  Anmeldung  des  Guts  zur  Spedition
erfolgt,  frei,  zu  verfuͤgen,  daß  dasselbe  bis  zur  Wiederaufladung  unter  Regieverschluß  in  der
Zollniederlage  verbleiben  solle.

Hiernach  haben  sich  die  Zoll-  und  Steuer-Behoͤrden,  so  wie  Alle,  die  es  angeht,  ge—
buͤhrend  zu  achten.

Dresden,  den  24.  März  1834.

Finanz-Ministerium.

von  Zeschau.
Krempe,  8.