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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
10/ Sctück, vom Jahre 1834.
22.) Verordnung
über die Behandlung der nach Messen ausser dem Jollvereinsgebiet ausge-
führten und von da wieder eingehenden inländischen Manufactur= und
Fabrikwaaren;
vom 26sten März 1834.
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In Beziehung auf den &. 135. der Jollordnung werden hiermit über die Bedingungen,
unrer welchen die zollfreie Zurückbringung unverkaufter inländischer Manufactur= und Fa-
brikwaaren von ausländischen Messen stattfinden kann, folgende Bestimmungen ertheile.
. 1.
Es ist gestattet, die in den beigedruckten Verzeichnissen unter A. und B. benanncen
inländischen Fabrikate auf die Messen zu Frankfurt a. M., Braunschweig, so wie zu
Botzen, Basel, Zurzach, St. Gallen, Zürich 2c. mit dem Rechte zu senden, den unver-
kauften Theil derselben unter den nachfolgenden Bedingungen und Worschriften zollfrei
zurück zu bringen.
Diese Gestattung soll jedoch hinsichtlich »
A. der, im Verzeichnisse A. genannten Waarenartikel nur Fabrikanten, und zwar
nur fuͤr die in ihren eigenen inlaͤndischen Anstalten verfertigten Waaren dieser
Art zukommen, kann
B. hingegen fuͤr die in dem Verzeichnisse B. genannten Waaren auch Fabrikan—
ten, welche zugleich mit Waaren, die in eigenen Fabriken nicht gefertiget wer—
den, Handel treiben, und Kaufleuten bewilligt werden.
1834. 14