Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Bei eintretenden besondern Umständen kann aber auch fär andere, als die in jenen 
Verzeichnissen genannten inländischen Waarenartikel, sofern sie nur nicht in Gegenständen 
der Verzehrung, als Brannewein, Tabak 2c. bestehen, (welche keinenfalls zollfrei zurückge- 
führt werden können),) eine gleiche Gestattung ertheilt werden. 
K. 2. 
Die vorstehenden Begünstigungen sollen überall nur solchen Gewerbtereibenden zu Theil 
werden, welche sich den Ruf persönlicher Zuverlässigkeit und der gewerblichen Soliditär 
erworben haben. 
Fabrikanten, welche gleichartige Waaren, sowohk im In= als Auslande verfertigen, 
und Kaufleute, welche gleicharrige Waaren, sowohl aus in= als ausländischen Lagern, zur 
Messe führen, kann die Begünstigung des zollfreien Zurückbringens unverkaufter Jabrikare 
von fremden Messen nicht zugestanden werden. 
. 3. 
Die Versender müssen, wenn sie von ihren auszuführenden Waaren den unverkauften 
Theil zollfrei zurückbringen wollen, um einen Erlaubnißschein bei der obersten Jollverwal- 
tungsftelle nachsuchen, und die fremden Messen, welche sie besuchen wollen, so wie die zu 
denselben zu versendenden Waarenartikel, benennen. 
Ein solcher Erlaubnißschein, welcher den Inhaber zur Versendung und zum zollfreien 
Wiedereingange der Waaren legitimirt, aber von demselben nur für sich selbst gebraucht 
werden darf, kann nur für zwei Jahre ercheile, und muß nach deren Ablauf gegen einen 
neuen ausgewechselt werden. · 
5.4". 
In dem Erlaubnißscheine schreibt die oberste Zollverwaltungsstelle ein der versenden- 
den Fabrik nahe gelegenes Zoll- oder Steueramt vor, bei welchem die Waaren, die zur 
Messe in das Ausland gesendet werden sollen, von dem Versender angemeldet werden 
muͤssen. 
g. 5. 
Die Anmeldung muß enthalten: 
Fa) die Benennung der Waaren nach den Sätzen des Tarifs; 
b) das Rekcogewicht derselben mit Buchstaben; 
JPC) die Anzahl, die Marken und die Nummern der Colliz 
das Hauptzollamt, über welches die Waaren ausgeführe werden sollen; 
e) die Benennung der zu besuchenden Messe; 
¶) den Ort, wohin die unverkaufren Waaren zurückgehen sollen; 
8) den Orc, den Tag und die Namensunterschrist des Versenders.
	        
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