Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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(Erste Seite.) 
C.) Anmeldung 
über inländische Waaren zur Versendung nach ausländischen Messen, nach 
der Verordnung des Finanz-Ministerit, vom 183. 
  
Her unterzeichnete Fabrikant in Seide= und Halbseide-Waaren meldet dem Königl. Haupt- 
zollamte u mit Bezugnahme auf den von dem Könii.zu 
J. N. untem ktrchaltenen Erlaubnißschein, hiermit an, daß er die in dem 
beiliegenden Verzeichniß näher angegebenen Waaren, bestehend in: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nettogewicht # 
Benennung 4 der Waaren mit . 
s der Waaren nach den Sätzen des Buchstaben ge- Der Colli. 
S Zoll-Tarifs. schrieben. 
Centner. fund. [Anzahl.] Marke.] Nummer. 
1. Seidene Waaren zwanzig sieben und 4. PP’.1123. 
lechszig. 124. 
125. 
126. 
2. ] Baumwollene Jeuges derei und dreisig vierzehr.. G. 127. 
128. 
120. 
130. 
131. 
132. 
133. 
über das Hauptzollamt zu zur Messe nach und nach 
versenden, den unverkauften Theil aber spätestens in sechs Monaten 1#3 
zurückbringen will und versichert hierbei an Eides Statt, daß diese Waaren in seiner Fakrik- 
anstalt z . . gefertigt worden sind. 
· denken...18.. 
N. N. 
Bescheinigung des Versendungsamtes. 
Von dem unterzeichneten Amte zu . . . . sind die umstehend angemeldeten Waaren 
nach dem angegebenen Nettogewichte und dem uͤbergebenen Verzeichnisse nachgesehen, und es 
ist bei den einzelnen Stuͤcken bemerkt worden: 
in welche Colli sie verpackt worden, 
mit welchem Zeichen sie versehen sind, 
von welchen Zeichen ein Abdruck beigefuͤgt ist, 
von welchen einzelnen Stuͤcken Proben angesiegelt, oder zuruͤckbehalten worden sind.
	        
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