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. 44.
Der Ertrag der Grundstücke (C. 13. a.) wird nach Reinertragseinheiten, jede Reinertrags=
zu Einem Groschen jährlichen Reinertrags gerechnet abgeschätzt, dabei kommt nur der- einheiten.
jenige Ertrag, welchen das Grundstuͤck je dem Besitzer gewaͤhren kann, (der absolute Absoluter,
Ertragswerth) mithin auch die nach gewissen Bodenclassen zu bestimmende Beschaffenheit
desselben (die Bonicät) und dessen Lage nach Abdachung und Himmelsgegend, übrigens
aber nur der wesentliche und bleibende Ertragswerth zur Berücksichtigung.
. 45.
Ee bleiben daher bei Abschätzung eines zum Umeausche bestimmten Grundstücks nach Zufällige
Reinertragseinheiten, außer Betracht': Werthsgegen=
a) ein dermaliger, durch fremde Hülfsmirtel herbeigeführter, ungewöhnlich hoher oder staͤnde.
durch Vernachlaͤssigung gesunkener Kultur- und Duͤngungszustand;
b) die noch nicht erschoͤpfte Abnutzung der neuesten Duͤngung und der uͤbrigen auf
periodische Nutzungen schon verwendeten Bestellungskosten;
c) der dermalige Bestand eines Holzgrundstuͤcks, so wie
4) besondere bei dem Grundstuͤcke befindliche, landwirthschaftliche Einrichtungen, welche
sich davon trennen lassen, z. B. Wildzaͤune.
Alle diese zufälligen Werthsgegenstände und zwar die unter c. und d. gedachten,
in soweit sie dem neuen Besitzer mit uͤberlassen werden sollen, werden in Gelde abge—
schaͤtzt und ausgeglichen.
wesentlicher
und bleibender
Ertragswerth.
J. 16.
Jedem Betheiligren ist der Ersatz für das von ihm abzurretende Land selbst (§. 13. a.) Eewihruna
nach Reinertragseinheiten (§. 14.) und zwar so weit möglich und nur mit der §. 22. guacsem Voren,
gedachten Ausnahme in Grund und Boden zu gewähren.
S. 17.
Es sind ihm dabei thunlichst Grundstücke gleicher Boni-
a) von gleicher oder möglichst nahe stehender Bodenklasse (Bonicät) und tit und
5) von gleicher Gattung (§. 5.) im Vergleich mit dem abzutretenden tande anzu= Gattung.
weisen.
. .
Bei Entwerfung des Zusammenlegungsplanes und Jutheilung der Grundstücke an Boden zu Au-
die einzelnen Betheiligten muß auch auf denjenigen Boden Rücksicht genommen werden, lagen-
der zu den Anlagen, welche die Bewirthschaftung der gesammten und der einzelnen Grund-