Lage zum
Wirthschafts-
gehöfte.
Verlegung der
Gebäube.
Entschädigung
fur minder vor-
theilbafte Lage.
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stücke nöthig macht, 9. B. zu Wegen, Treiben, Gränzgräben, Entwässerungsgräben, er-
forderlich ist, diese Einrichtungen mögen nun gemeinschaftliches Bedürfniß mehrerer
Grundstücksbesitzer oder eines einzelnen, sie mögen schon vorhanden gewesen, oder vermöge
der neuen Vertheilung der Grundstücke erst herzustellen, oder doch zu verlegen und zu
verändern seyn. Das desfallsige Bedürfniß an Boden ist zunächst durch dasjenige Land
zu decken, welches dadurch gewonnen wird, daß bisberige Anlagen dieser Art durch die
Zusammenlegung ganz oder zum Theil erspart werden. Dabei sich ergebender Uiberschuß
an Lande wird unter sämmtliche Interessenten nach Verhältniß der Rrinertragseinheiten
ihrer zum Austausch gelangenden Grundstücke verkheilt. Nach demselben Berhälrnisse hac
aber auch ein Jeder zu dem etwanigen Mehrbedarf sich einen Beitrag anrechnen zu lassen.
. 19.
Niemanden darf ein solches Grundstück aufgedrungen werden, das wegen der Stelle,
an der es gelegen ist, von ihm nur mit besonderer Schwierigkele, oder nicht ohne Ver-
änderungen in seinem ganzen bisherigen Wirthschaftsbetrieb, oder ohne Verlegung seines
Geschäftes zu bewirthschaften seyn würde.
t. 20.
Sollee in einzelnen Fällen eine zweckmäßige Zusammenlegung nicht füglich anders,
als durch eine Verlegung der Wirthschaftsgebäude des einen oder des andern Grund-
stücksbesitzers zu ermöglichen seyn, so hat die Specialcommission eine Vereinigung dahin
zu vermitteln, daß, gegen eine von den übrigen Becheiligten nach Verhältniß ihres In-
ceresse dabei aufzubringende Eneschädigung in Gelde, Baumaterialien, Fuhren= und Ar-
beitsbeihülfen, ein dergleichen Ausbau zur Ausführung komme.
. 21.
Zwar haben bei der Zusammenlegung alle Theilhaber darauf, daß ihnen ihre Grund-
stücke in möglichster Nähe, Geschlossenheit und die Bewirthschafzmung erleichternder #age
angewiesen werden, gleichen Anspruch. Da jedoch eine völlig gleiche Berücksichtigung
dieses Anspruchs vermöge der Oertlichkeit selten möglich seyn wird, und wenigstens durch
eine völlig genaue Ausgleichung darüber das Geschäft zu verwickelt und zu schwierig
werden würde, so hat die Specialcommission zu ermitteln, in wieweit dem einen oder
andern Beeheiligren deshalb eine Entschädigung gebühre. Diese ist solchenfalls in Rein—
ertragseinheiten auszuwerfen und zu gewähren. '