Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

Lage zum 
Wirthschafts- 
gehöfte. 
Verlegung der 
Gebäube. 
Entschädigung 
fur minder vor- 
theilbafte Lage. 
(146 ) 
stücke nöthig macht, 9. B. zu Wegen, Treiben, Gränzgräben, Entwässerungsgräben, er- 
forderlich ist, diese Einrichtungen mögen nun gemeinschaftliches Bedürfniß mehrerer 
Grundstücksbesitzer oder eines einzelnen, sie mögen schon vorhanden gewesen, oder vermöge 
der neuen Vertheilung der Grundstücke erst herzustellen, oder doch zu verlegen und zu 
verändern seyn. Das desfallsige Bedürfniß an Boden ist zunächst durch dasjenige Land 
zu decken, welches dadurch gewonnen wird, daß bisberige Anlagen dieser Art durch die 
Zusammenlegung ganz oder zum Theil erspart werden. Dabei sich ergebender Uiberschuß 
an Lande wird unter sämmtliche Interessenten nach Verhältniß der Rrinertragseinheiten 
ihrer zum Austausch gelangenden Grundstücke verkheilt. Nach demselben Berhälrnisse hac 
aber auch ein Jeder zu dem etwanigen Mehrbedarf sich einen Beitrag anrechnen zu lassen. 
. 19. 
Niemanden darf ein solches Grundstück aufgedrungen werden, das wegen der Stelle, 
an der es gelegen ist, von ihm nur mit besonderer Schwierigkele, oder nicht ohne Ver- 
änderungen in seinem ganzen bisherigen Wirthschaftsbetrieb, oder ohne Verlegung seines 
Geschäftes zu bewirthschaften seyn würde. 
t. 20. 
Sollee in einzelnen Fällen eine zweckmäßige Zusammenlegung nicht füglich anders, 
als durch eine Verlegung der Wirthschaftsgebäude des einen oder des andern Grund- 
stücksbesitzers zu ermöglichen seyn, so hat die Specialcommission eine Vereinigung dahin 
zu vermitteln, daß, gegen eine von den übrigen Becheiligten nach Verhältniß ihres In- 
ceresse dabei aufzubringende Eneschädigung in Gelde, Baumaterialien, Fuhren= und Ar- 
beitsbeihülfen, ein dergleichen Ausbau zur Ausführung komme. 
. 21. 
Zwar haben bei der Zusammenlegung alle Theilhaber darauf, daß ihnen ihre Grund- 
stücke in möglichster Nähe, Geschlossenheit und die Bewirthschafzmung erleichternder #age 
angewiesen werden, gleichen Anspruch. Da jedoch eine völlig gleiche Berücksichtigung 
dieses Anspruchs vermöge der Oertlichkeit selten möglich seyn wird, und wenigstens durch 
eine völlig genaue Ausgleichung darüber das Geschäft zu verwickelt und zu schwierig 
werden würde, so hat die Specialcommission zu ermitteln, in wieweit dem einen oder 
andern Beeheiligren deshalb eine Entschädigung gebühre. Diese ist solchenfalls in Rein— 
ertragseinheiten auszuwerfen und zu gewähren. '
	        
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