Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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g. 38. 
Bestaͤtigter Zu- Von einem durch die Generalcommission bestaͤtigten Zusammenlegungsplane gelten alle 
Lemenn im §. 2611. des oftgedachten Gesetzes vom 17. März 1832. enthaltenen Bestimmungen. 
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Angabe der bei In jedem Rezeß über eine Zusammenlegung der Grundstücke (9. 38.) ist genau zu be- 
der Zusummmer stimmen, welche einzelne Grundstücke der zu den Verhandlungen gezogenen Interessenten 
#en 7 dadurch für alle Zeiten gegen Anträge auf Zusammenlegungen für sicher gestellr anzusehen 
Grundstücke. find. 
. 40. 
Wirkungen der Mit dem in dem bestätigten Zusammenlegungsplane angegebenen Zeitpuncte der Aus- 
Zusammenle“ führung nimmec derjenige Grund und Boden, welchen jeder einzelne Theilhaber bei der Zu- 
gung. sammenlegung zugetheilt erhalten hat, in aller Hinsicht die rechtliche Natur und Eigenschaft 
der dafür abgetretenen Grundstücke an. Ee gehen daher darauf auch die Percinenzialqualitär 
oder die walzende Eigenschaft der letztern, desgleichen alle, darauf haftende Steuern und an- 
dere Realabgaben und Oblasten ohne Weiteres über. Jedoch ist der Steuerbehörde ein 
beglaubter Auszug des bestätigten Umlegungsplans mitzutheilen. 
L. 41. 
Unmittelbarer Eine gerichtliche Zuschreibung und Lehnsreichung der eingerauschten Grundstüucke finder 
Ulbergang des nicht Statt. Vielmehr werden diese ohne Weiteres das Eigenthum des neuen Besitzers und 
Eigenthums an ., , ,- , , . ., 
M»k«k«Ek,-tretenebenfoauchmdiehypothekartschebisherigeVerhafkungderdarausohneWcttcreS 
werber. heraustretenden hinweggebenen Grundstuͤcke ein. Es ist aber der Zusammenlegungsplan den 
Mittheilungen betreffenden Lehns- und Hypothekenbehoͤrden in beglaubten Auszuͤgen mitzutheilen, damit 
an die Lehns- sie die erforderlichen Nachrichten zu den Lehns-, Kaufs- und Consensbuͤchern und Acten 
und Hppothe= c# 
kenbehörden. bringen können. 
. 42. 
Kosten. Die Kosten einer zu Stande gekommenen Zusammenlegung werden von den einzelnen 
Betheiligteen nach demjenigen Verhältnisse getragen, worin die Reinerkragseinheiten der von 
ihnen abgerretenen Grundstücke zu der Gesammtheit der Reinertragseinheiten aller zusam- 
mengelegten Grundstücke stehen. Die Kosten, welche durch vergeblich gebliebene Befragun- 
gen über Zusammenlegungsvorschläge erwachsen sind (§. 12.), sind von denen zu tragen, 
die die Befragung veranlaße haben. Kommt es aber späterhin dennoch zur Zusammen- 
legung, so werden auch jene Kosten in die gesammte Masse derselben geworfen.
	        
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