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G43.) Bekanntmachung,
die Cassenbillets betreffend;
vom 30sten Juli 1834.
In Beziehung auf das Gesetz vom heutigen Dato, die Cassenbillers betreffend,
macht das Finanz-Ministerium andurch bekanne, daß die nach F. 1. dieses Gesetzes dem
Preussischen Courantgelde gleich gesetzten und deshalb mit einem in rother Farbe aufge-
druckten Werthstempel bezeichneten Billers, zu noch mehrerer Unterscheidung derselben von
den statt Conventionsgeldes anzunehmenden, mie einem solchen Stempel niche versehenen
Villets, eine blaue Färbung erhalten, und daß dergleichen roch gestempelte und blau ge-
färbte Billets von heute an, so weit der bereics gefertigte Vorrarch es zuläße, bei dec
Haupc-Auswechselungscasse allbier, gegen Preussisches Conranc ohne Aufgeld, zu erlan-
gen sind.
Zugleich wird den sämmrlichen tandescassen, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes
auf das pünctlichste nachzugehen haben, in Bezug auf die Verrechnung der Cassenbillets
biermie zur Nachachtung eröffnet, daß in den für Cassenbillets bestimmten Rechnungs-
Colonnen nur die dem Conventionsgelde gleich stehenden ungefärbten Billets aufzuführen,
die abgestempelten und gefärbten hingegen mit unter dem Preussischen Courank zu verrech-
nen, jedoch bei der Ablieferung an die Staatscassen in den einzusendenden Cieferscheinen oder
Sortenzektteln vom baaren Courance zu sondern und unter der Benennung „Couranr=
Billets“ besonders anzugeben sind.
Dresden, am 30. Juli 1834.
Finanz-Miniskerium.
von zZeschau.
Demiani.
Ausgegeben am Züsten Juli 1834.