Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Verpflichtung  zum  Hilfsdienst.  23

lende,  wird  davon  erfaßt,  wenn  die  sonstigen  Voraussetzungen
  dazu  vorliegen,  und  der  im  Deutschen  Reiche
sich  aufhaltende  H#lfsdienstpflichtige  mutz  auf  Verlangen
  die  Dienstpflicht  auch  außerhalb  der  Reichsgrenzen
  erfüllen.  Ein  Antrag  der  sozialdemokratischen
Arbeitsgemeinschaft,  dem  §  1  die  Worte  „innerhalb
des  Deutschen  Reiches“  einzufügen,  wurde  vom  Reichstage
  abgelehnt  (Sitzungsbericht  S.  2216).  Ergeht  an
Auslandsdeutsche  die  Aufforderung,  der  Hilfsdienstpflicht
  nachzukommen,  so  müssen  sie  ihr  und  einer
später  etwa  folgenden  Uberweisung  (§  7  HD.)  genüge
  leisten,  wenn  sie  sich  nicht  strafbar  machen
wollen  (8  18  HDG.).  Ein  Übertritt  ins  Ausland
würde  also  von  der  Dienstpflicht  nicht  befreien.  Eine
strafbare  Handlung  wäre  darin  allerdings  nur  zu  erblicken,
  wenn  die  Abwanderung  nach  erfolgter  Überweisung
  geschähe,  nicht  schon  dann,  wenn  sie  ihr  zuvorkäme.
  Insbesondere  wäre  nicht  §  140  Ste#.
(Verletzung  der  Wehrpflicht  durch  Auswanderung)  anwendbar.
  Denn  trotz  mancher  gemeinsamer  Züge  sind
Hilfsdienstpflicht  und  Wehrpflicht  grundsätzlich  verschieden,
  und  die  Verwendung  der  Analogie  für  die
Auslegung  ist  durch  §  2  Abs.  1  St  GB.  ausgeschlossen.
Eine  Handhabe  zur  Verhinderung  der  Auswanderung,
um  sich  der  Hilfsdienstpflicht  zu  entziehen,  bietet  die
Verordnung  über  die  Paßpflicht  vom  21.  Juni  und  die
dazu  ergangene  AB.  vom  24.  Juni  1916  (Rl.  S.
599  u.  601.),  auf  welche  die  RA.  (Kr.  Nr.  3  S.  4)  hinweist.
  Nach  §  1  des  Ges.  v.  21.  6.  bedarf  jeder,  der  das
Reichsgebiet  verläßt,  eines  Passes,  der  vor  jedesmaligem
  Grenzübertritt  mit  dem  Sichtvermerk  versehen
muß.  Und  gemäß  Nr.  11  der  AB.  v.  21.  Juni  darf
die  Ausstellung  des  Sichtvermerks  nur  erfolgen,  „wenn
der  Zweck  der  Reise  den  öffentlichen  Interessen  nicht
zuwiderläuft“",  muß  dagegen  versagt  werden,  „wenn