Verpflichtung zum Hilfsdienst. 23
lende, wird davon erfaßt, wenn die sonstigen Voraussetzungen
dazu vorliegen, und der im Deutschen Reiche
sich aufhaltende H#lfsdienstpflichtige mutz auf Verlangen
die Dienstpflicht auch außerhalb der Reichsgrenzen
erfüllen. Ein Antrag der sozialdemokratischen
Arbeitsgemeinschaft, dem § 1 die Worte „innerhalb
des Deutschen Reiches“ einzufügen, wurde vom Reichstage
abgelehnt (Sitzungsbericht S. 2216). Ergeht an
Auslandsdeutsche die Aufforderung, der Hilfsdienstpflicht
nachzukommen, so müssen sie ihr und einer
später etwa folgenden Uberweisung (§ 7 HD.) genüge
leisten, wenn sie sich nicht strafbar machen
wollen (8 18 HDG.). Ein Übertritt ins Ausland
würde also von der Dienstpflicht nicht befreien. Eine
strafbare Handlung wäre darin allerdings nur zu erblicken,
wenn die Abwanderung nach erfolgter Überweisung
geschähe, nicht schon dann, wenn sie ihr zuvorkäme.
Insbesondere wäre nicht § 140 Ste#.
(Verletzung der Wehrpflicht durch Auswanderung) anwendbar.
Denn trotz mancher gemeinsamer Züge sind
Hilfsdienstpflicht und Wehrpflicht grundsätzlich verschieden,
und die Verwendung der Analogie für die
Auslegung ist durch § 2 Abs. 1 St GB. ausgeschlossen.
Eine Handhabe zur Verhinderung der Auswanderung,
um sich der Hilfsdienstpflicht zu entziehen, bietet die
Verordnung über die Paßpflicht vom 21. Juni und die
dazu ergangene AB. vom 24. Juni 1916 (Rl. S.
599 u. 601.), auf welche die RA. (Kr. Nr. 3 S. 4) hinweist.
Nach § 1 des Ges. v. 21. 6. bedarf jeder, der das
Reichsgebiet verläßt, eines Passes, der vor jedesmaligem
Grenzübertritt mit dem Sichtvermerk versehen
muß. Und gemäß Nr. 11 der AB. v. 21. Juni darf
die Ausstellung des Sichtvermerks nur erfolgen, „wenn
der Zweck der Reise den öffentlichen Interessen nicht
zuwiderläuft“", muß dagegen versagt werden, „wenn