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62.) Verordnung,
die Verbrauchsabgabe vom vereinländischen, im Einzelnen eingebrachten
Fleischwerk betreffend;
vom 29 sten October 1834.
W99, Anton, von GOITES# Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. 1.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen cc.
baben durch das Gesetz vom 4ten October 1834., die Schlachtsteuer betreffend, und
durch den ihm beigefügten Tarif die Verbrauchsabgabe festgestellt, welcher das Fleisch aus
dem im tande geschlachteten Vieh unterliegt. Nuun fordert aber die, auf Sicherstellung
der gewerblichen Interessen und auf möglichst gleichmäßige Behandlung und Belastung
der, beim innern Verkehr concurrirenden, vereinländischen Erzeugnisse zu nehmende Hücksicht
gleichzeicige Anwendung und Ausführung des, im Zollvereinigungsvertrage vom 30sten
März 1833. Art. 12. angenommenen Grundsatzes, folglich die Norhwendigkeit, daß das,
aus anderen Zollvereinstaaten in das Königreich Sachsen kommende Fleischwerk einer, der
Besteuerung des inländischen Fleischwerkes entsprechenden Verbrauchsabgabe unterworfen
werde.
Wir verordnen daher wie folgt.
G. 1.
Alles, in grünem, geräuchertem oder gepökeltem Zustande aus Vereinslanden in das
Königreich Sachsen zum Handel oder Verbrauch eingeführte und von solchen Vlehgactun-
gen, welche der hierländischen Schlachtsteuer unterliegen, gewonnene Fleischwerk, einschließ-
lich der Würste aller Art und des Fettes von dergleichen Bieh, ist von dem 1sten Januar
1835. an mit
Einem Thaler —. —.
für den Centner zu versteuern.
1834.— 38