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S. 2.
Ausgenommen von dieser Versteuerung bleibt jedoch dasjenige ausländische Fleisch=
werk, welches, seinem Ursprunge und gesetzlicher Bestimmung zufolge, dem Grenzyöoll
unterworfen ist.
g. 3.
Die §. 1. geordnete Abgabe hat der Einbringer oder, dafern derselbe nur als
Waarenfuͤhrer zu betrachten ist, der Empfaͤnger des Fleischwerks zu entrichten.
. 4.
Der Siteuerpflichtige ist verbunden, sofort nach der Ankunft des Fleischwerkes am
Bestimmungsorte, sich bei der Schlachtsteuer-Einnahme daselbst zu melden, derselben die
Abstammung, Gaktung und den Gewichtsbetrag des steuerbaren Gegenstandes anzuzeigen
und letzteren zur Revision vorzulegen.
9. 5.
Bevor der Abgabepflichtige diesen Vorschrifsten Gnüge geleistet hat, darf von ihm
weder die Verpackung geöffnet oder etwas daran verändert, noch von dem, im unverpackten
Zustande eingebrachten Fleischwerk etwas verkauft oder verbraucht werden.
6C. 6.
An Orten, wo wegen der Schlachtsteuer die Thorconkrole eingeführe ist, muß derglei-
chen steuerbares, ausländisches Fleischwerk sofort an der Concrolestelle angemelder und be-
zektelt werden.
S. 7.
Die Abgabe selbst ist unmittelbar nach erfolgter Meldung und Revision an die
Schlachesteuer-Einnahme des Orks in valvationsmäßigen Münzsorken abzuführen und dem
Steuerpflichtigen Quiccung darüber zu ertheilen.
. 8.
Die amtliche Revison des, zur Versteuerung angemeldeten Fleischwerks beschränkt sich