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2.
Dabei wird ihnen, in so weit die zuruͤck zu gebenden alten Steuerscheine auf Summen
gestellt sind, welche durch die Apoints der neuen landschaftlichen Obligationen nicht voͤllig
ausgeglichen werden koͤnnen, der desfallsige Mehrbetrag an wenigen Thalern, Groschen und
Pfennigen sofort baar heraus gezahlt werden.
3.
Auch werden bei diesem Umtausche, ohne Unterschied, ob er in den erstern oder in den
letztern Monaten der vorbemerkten Frist erfolgt, die vollen bis zu Ostern 1835. laufenden
Zinsen der zuruͤckzugebenden alten Scheine in voraus mit berichtigt, und zum Behuf der
fernern Zinsenerhebung die, zu den eingetauschten neuen Obligationen gehoͤrigen Talons und
Coupons, letztere von und mit dem Michaelistermin 1835. an, ausgegeben.
4.
Da unter den unverloosbaren alten Steuer-Kapitalien mehrere sich befinden, wovon
die Dokumente bereits vorlaͤngst verloren gegangen sind, ohne daß deshalb um Edictalcita-
tion nachgesucht worden ist, so koͤnnen diejenigen, welche jetzt die Zinsen dieser Kapitalien
beziehen, sich zwar gleichergestalt, wie die uͤbrigen derartigen Glaͤubiger, zum Uebertritt in
die neue Anleihe erklären, und es wird auch bei deshalb binnen der vorbemerkten Frist ge-
hoͤrig erfolgter Anmeldung fuͤr dergleichen Kapitalien ebenfalls der volle Nominalwerth in
neuen landschaftlichen Obligationen vorlaͤufig überwiesen werden; es wkden jedoch die Be-
theiligten sich von selbst bescheiden, daß diese neuen Dokumente nur nach erfolgtem Edictal-
verfahren und Ablauf der gesetzlichen Edictalfrist an sie verabfolgt werden können und bis
dahin bei der Kasse in Deposico behalten werden müssen.
Nichts desto weniger verbleibt denjenigen, welche die Jinsen solcher zum Ulebertrice in
die neue Anleihe angemeldeter Kapitalien jetzt beziehen, der ununterbrochene Fortgenuß der-
selben, und es sollen ihnen zum Behuf deren fernerer Erhebung, starc der bisher von Ter-
min zu Termin an sie zur Vollziehung ausgegebenen Zinsquittungen, die Talons und Cou-
pons der vorbemerktermaaßen für die fraglichen Kapicalien bei der Kasse deponirten neuen
landschaftlichen Obligarionen verabfolge werden.
5.
Uebrigens haben diesenigen Gläubiger, welche sich noch besonders zu legitimiren haben,
sich deshalb des baldigsten bei der Steuer-Credik-Kassen-Depurarion oder dem künftigen
ständischen Ausschuß zur Sraatsschuldenkasse zu melden, und diesen Punkt zuvörderst in
Richtigkeic zu setzen, indem sie, bie solches erfolge ist, von dem Uebererict in die neue An-
leihe ausgeschlossen bleiben müssen.