Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(242) 
6. 
Nach dem 31sten Maͤrz 1835. findet eine Anmeldung zum Dokumenten-Umtausch 
nicht weiter statt, indem alle bis dahin zum Uebertritt in die Anleihe vom Jahre 1830. 
nicht angemeldete unverwandelte alte, verzinsliche und dermalen unverloosbare Steuerscheine 
in der Ostermesse 1835. aufgekündigt und zu Michaelis desselben Jahres baar zurückgezahlt 
werden sollen und mir diesem Zeitpunkte alle und jede Verzinsung derselben aufhört. 
Dresden, am 26sten September 1834. 
Zur Steuer-Credit-Kasse verordnete landschaftliche 
Deputirte.
	        
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