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W 65.) Gesetßz,
die Aufhebung einiger Bestimmungen des Mandats wider die Selbstrache
vom 2en Juli 1712, rücksichtlich der Bestrafung der Injurien,
betreffend;
vom 23sten October 1834.
*- Anton, von GOE# Gnaden, König von Sachsen 2c. 25. 1c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc.
verordnen hiermit unker Zustimmung Unserer getreuen Stände Folgendes:
S. 1.
Bei Bestimmung der, wegen wörtlicher und thätlicher Injurien zu verbüßenden Stra-
sen sind die, in dem Mandare wider die Selbstrache vom Zten Juli 1712. F. 1. bis mit
16. und §. 19. dieshalb enthaltenen Vorschriften nicht weiter in Anwendung zu bringen.
2.
Auch ist nach Aufhebung dieser Vorschriften auf dasjenige, was wegen solcher Stra-
fen in dem Mandate vom 1 9ten Juli und 20sten September 1665., dem Mandate
vom 5ren Occober 1670., dem Mandate wider die Selbstrache, Friedensstörungen und
Duelle vom 15ten April 1706., sowohl in dem Erläurerungs-Mandake vom 1sten Juli
1737. J. 1., so weit letzteres die Strafbestimmung 9. 2, des Mandaks vom Jahre 1712.
betrifft, verordnet worden, nicht mehr Beziehung zu nehmen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel
beidrucken lassen.
Dresden, den 23sten October 1834.
Anton.
Friedrich August, H. i. S.
Julius Traugott Jakob von Könneritz.