Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  1.  3

III  Die  erkannten  Geldstrafen  fallen  dem  Pensionsvereine  für  die  Witwen  und  Waisen

der  Notare  zu.
Art.  7.

!  Die  Abgaben  werden  zur  Deckung  der  Ausgaben  verwendet,  die  der  Staatskasse  nach
Maßgabe  des  jeweiligen  Etats  für  die  Versorgungseinrichtungen  des  Notariats  (Art.  1),
nämlich

a)  für  Unterstützungen  an  Notare  und  deren  Hinterbliebene,
b)  für  Zuschüsse  an  den  Pensionsverein  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Notare,
J)  für  Unterstützungen  an  Notariatsgehilfen  und  deren  Hinterbliebene,
)  für  Zuschüsse  an  den  Pensions=  und  Unterstützungsverein  der  nicht  rechtskundigen
Gehilfen  bei  den  Notariaten
erwachsen.  Dem  Pensionsvereine  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Notare  müssen  jährlich
mindestens  60  000  KK  zugewendet  werden.

II  Der  nach  Deckung  dieser  Ausgaben  verbleibende  Uüberschuß  fällt  dem  Pensionsvereine

für  die  Witwen  und  Waisen  der  Notare  zu.

Art.  8.
Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  gezahlten  Abgaben  werden  bei  Berechnung  der  Einkommensteuer
  von  dem  steuerbaren  Einkommen  abgezogen.

Art.  9.

1  Die  zum  Vollzuge  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften,  insbesondere  über  die
Zuständigkeit  zur  Festsetzung  der  Abgaben,  das  Festsetzungsverfahren,  den  Zeitpunkt  und  die
Art  der  Entrichtung  der  Abgaben  werden  von  den  Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  erlassen.

u  Das  Gesetz  vom  28.  Januar  1908,  die  Aufbringung  der  Mittel  für  die  Unterstützung
der  Notariatsgehilfen  betreffend,  wird  aufgehoben.

Gegeben  zu  München,  den  4.  Januar  1910.

Luitpold,

Prinz  von  #Layern,

des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Krhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltuer.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorfer.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Horn.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:

Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.