Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  611

2.  Einkommensbestandteile,  die  ihrer  Natur  nach  steigend  und  fallend  sind,  wie
Fahrgelder,  Materialersparnisprämien,  werden  nur,  soweit  sie  als  pensionsfähig
erklärt  sind,  zur  Anrechnung  gebracht,  und  zwar  nach  den  in  der  Gehaltsordnung,
in  den  Etats  oder  sonst  bei  Verleihung  des  Anspruchs  auf  diese  Bezüge  deshalb
getroffenen  Festsetzungen  oder  in  Ermanglung  solcher  Festsetzungen  nach  ihrem
durchschnittlichen  Betrage  während  der  drei  letzten  Rechnungsjahre  vor  dem
Rechnungsjahr,  in  dem  der  Ruhegehalt  oder  die  Rente  festgesetzt  wird.  Stand
der  Verunglückte  noch  nicht  während  dreier  voller  Rechnungsjahre  im  Genusse
der  angeführten  Einkommensbestandteile,  so  ist  der  dreijährige  Durchschnitt  der
von  einem  anderen,  in  der  gleichen  Dienstgruppe  im  regelmäßigen  Dienste  verwendeten
  Beamten  bezogenen  Einkommensbestandteile  zu  Grunde  zu  legen.  War
der  Verunglückte  im  letzten  Rechnungsjahre  längere  Zeit  durch  den  Unfall  dienstunfähig,
  so  ist  der  Durchschnittsbetrag  anzunehmen,  der  sich  ergeben  würde,  wenn
der  Verunglückte  auch  während  der  Zeit  der  Dienstunfähigkeit  regelmäßig  Dienst
geleistet  hätte.

3.  Die  zur  Bestreitung  von  Dienstaufwands=  und  Repräsentationskosten  bestimmten
Einkünfte  sowie  die  Ortszulagen  der  Auslandsbeamten  kommen  nicht  zur  Anrechnung.


4.  Bloß  zufällige  Diensteinkünfte,  wie  Tagegelder  für  Dienstreisen,  widerrufliche
Gewinnanteile,  außerordentliche  Remunerationen,  kommen  gleichfalls  nicht  zur
Anrechnung.

Artikel  93.

1.  Erreicht  das  jährliche  Diensteinkommen  nicht  den  dreihundertfachen  Betrag  des  für
den  Beschäftigungsort  festgesetzten  ortsüblichen  Taglohns  gewöhnlicher  erwachsener  Tagarbeiter
(§  8  des  Krankenversicherungsgesetzes),  so  ist  dieser  Betrag  der  Berechnung  zu  Grunde
zu  legen.

2  Bleibt  der  nach  Abs.  1  zu  Grunde  zu  legende  Betrag  hinter  dem  Jahresarbeitsverdienste
  zurück,  den  während  des  letzten  Jahres  vor  dem  Unfalle  Personen  bezogen  haben,
die  mit  Arbeiten  derselben  Art  in  demselben  Betrieb  oder  in  benachbarten  gleichartigen
Betrieben  beschäftigt  waren,  so  ist  dieser  Jahresarbeitsverdienst  der  Berechnung  der  Rente
zu  Grunde  zu  legen.

3  Der  eintausendfünfhundert  Mark  übersteigende  Betrag  kommt  nur  zu  einem  Drittel
zur  Anrechnung.