Nr. 59. 611
2. Einkommensbestandteile, die ihrer Natur nach steigend und fallend sind, wie
Fahrgelder, Materialersparnisprämien, werden nur, soweit sie als pensionsfähig
erklärt sind, zur Anrechnung gebracht, und zwar nach den in der Gehaltsordnung,
in den Etats oder sonst bei Verleihung des Anspruchs auf diese Bezüge deshalb
getroffenen Festsetzungen oder in Ermanglung solcher Festsetzungen nach ihrem
durchschnittlichen Betrage während der drei letzten Rechnungsjahre vor dem
Rechnungsjahr, in dem der Ruhegehalt oder die Rente festgesetzt wird. Stand
der Verunglückte noch nicht während dreier voller Rechnungsjahre im Genusse
der angeführten Einkommensbestandteile, so ist der dreijährige Durchschnitt der
von einem anderen, in der gleichen Dienstgruppe im regelmäßigen Dienste verwendeten
Beamten bezogenen Einkommensbestandteile zu Grunde zu legen. War
der Verunglückte im letzten Rechnungsjahre längere Zeit durch den Unfall dienstunfähig,
so ist der Durchschnittsbetrag anzunehmen, der sich ergeben würde, wenn
der Verunglückte auch während der Zeit der Dienstunfähigkeit regelmäßig Dienst
geleistet hätte.
3. Die zur Bestreitung von Dienstaufwands= und Repräsentationskosten bestimmten
Einkünfte sowie die Ortszulagen der Auslandsbeamten kommen nicht zur Anrechnung.
4. Bloß zufällige Diensteinkünfte, wie Tagegelder für Dienstreisen, widerrufliche
Gewinnanteile, außerordentliche Remunerationen, kommen gleichfalls nicht zur
Anrechnung.
Artikel 93.
1. Erreicht das jährliche Diensteinkommen nicht den dreihundertfachen Betrag des für
den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Taglohns gewöhnlicher erwachsener Tagarbeiter
(§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes), so ist dieser Betrag der Berechnung zu Grunde
zu legen.
2 Bleibt der nach Abs. 1 zu Grunde zu legende Betrag hinter dem Jahresarbeitsverdienste
zurück, den während des letzten Jahres vor dem Unfalle Personen bezogen haben,
die mit Arbeiten derselben Art in demselben Betrieb oder in benachbarten gleichartigen
Betrieben beschäftigt waren, so ist dieser Jahresarbeitsverdienst der Berechnung der Rente
zu Grunde zu legen.
3 Der eintausendfünfhundert Mark übersteigende Betrag kommt nur zu einem Drittel
zur Anrechnung.