Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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6te Unterabtheilung. 
C. 35. 
Gewerbsgehülfen und dienstleistende Personen. 
Gewerbsgehülfen und Personen, welche für rivatdienstleistungen gelohnt werden, 
oder ihnen gleich geachter werden sollen, entrichten die Personalsteuer nach dem unter F. 
„beigefügten Tarife. 
Wer wegen eines andern Gewerbes Gewerbesteuer entrichter, bleibt von der Personal- 
steuer als Gewerbsgehülfe befreit. Dagegen ist die Personalsteuer in dieser Abtheilung 
von der, in andern Unterabthellungen, mit Ausnahme der 5ten und 7ien zu erlegenden 
Personalsteuer unabhängig. 
ie Unrerabeheilung. 
. 36. 
Personen, welche in den Unterabtheilungen 1 — 6. nicht begriffen sind. 
Personen, welche weder Gewerbesteuer in der 1sten Abrheilung, noch Personalsteuer 
in den Uncerabtheilungen 1. bis 6. der 2ten Abtheilung entrichten, noch auch von der Ge- 
werbe= und Personalsteuer aus den §. 38. angegebenen Gründen gänzlich befreit sind, haben 
an Personalsteuer: 
Vier Groschen — jeder männliche Contribuent, 
Zwei Groschen — jeder weibliche Conrribuene, 
zu erlegen. 
. 37. 
Erläuterungen. 
Eheweiber und Wircwen bleiben in der vien Unrerabeheilung befreit. 
# III. Abtheilung. 
Befreiungen oder Ermäsigungen bei der Gewerbe= und Personalsteuer. 
. 38. 
Befreiungen von der Gewerbe= und Personalsteuer. 
Von der Gewerbe= und Personalsteuer sind gänzlich befreit: 
1.) Alle diejenigen, welche keinen eigenen Erwerb habenm, sondern von andern, ohne 
bestimmte Gegenleistung, unterhalten werden, z. B. Studenten, Schüler, tehrlinge rc. 
unverheirachece Frauenzimmer im Hause ihrer Aeltern oder Verwandeen 2c 
2.) Alle Personen bis zu erfuͤlltem 18ten tebensjahre, wenn der auf sie fallende 
Steuerbetrag weniger als 10 Thlr. —. —. beträgt.
	        
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