Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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G. 42. 
Gewerbe= und Personalsteuersreiheit des Staatsfiscus, milder Stiftungen 2c. 
Der Personalsteuer sind moralische Personen nicht unterworfen. 
Auch von der Gewerbesteuer bleiben der Staarsfiscus, Kirchen, fromme und milde 
Sciftungen frei. -„ 
c. 43. 
Bewilligung temporairer Befreiungen oder Ermäsigungen. 
Temporaire Befreiungen und Ermäsigungen der Gewerbe= und Personalsteuer, aus 
Rücksiche des allgemeinen Besten und bei, in indivlduellen Verhälenissen liegender, begrün- 
deter Veranlassung, z. B. für neu entstehende Gewerbe, für Gewerbetreibende, welche von 
Unglücksfällen betroffen worden sind u. s. w. können vom Finanz-Ministerium auf Ansuchen 
bewilligt werden. 
II. Abschnitt. 
Von der Erhebungsweise. 
. 44. 
Cataster. 
Die Gewerbe= und Personalsteuer wird nach aufzustellenden Catastern erhoben. 
G. 45. 
Bildung von Districts-Commisssonen. 
Zu Aufstellung dieser Cacaster werden Districes -Commisssonen für seden Steuerbezirk 
gebildet, welche in den Städten, aus den, für den ganzen Bezirk, von dem Finanz-Mit- 
nisterium und dem Ministerium des Innern zu bestimmenden Commissarien und aus den 
Deputirten der Seadcräthe und Stadtverordnecen, auf dem tande aus solchen Commissa- 
rien und aus Deputirten der, mit Gemeindeämtern beauftragten oder sonst von den Com- 
missarien zu erwählenden Personen zusammengesetzt werden. 
K. 46. 
Einreichung von Einwohner-Verzeichnissen. 
Jede Obrigkeit hat dafür Sorge zu tragen, daß ein vollständiges Verzeichniß der, 
im Gemeindebezirk wohnhaften Personen nach vorgeschriebenem Formular zu der, von der 
Districts-Commission zu bestimmenden Zeic, an selbige abgegeben werde. 
Die Obrigkeiten sind dem Sctaate für die Vollständigkeic und Richrigkeic dieser Ver- 
zeichnisse verantwortlich. Gleiche Verankwortlichkeit criffe die Gemeindemitglieder oder andere 
Individuen, welche die darin wahrgenommenen Mängel oder Unricheigkeicen veranlaßt haben.
	        
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