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G. 42.
Gewerbe= und Personalsteuersreiheit des Staatsfiscus, milder Stiftungen 2c.
Der Personalsteuer sind moralische Personen nicht unterworfen.
Auch von der Gewerbesteuer bleiben der Staarsfiscus, Kirchen, fromme und milde
Sciftungen frei. -„
c. 43.
Bewilligung temporairer Befreiungen oder Ermäsigungen.
Temporaire Befreiungen und Ermäsigungen der Gewerbe= und Personalsteuer, aus
Rücksiche des allgemeinen Besten und bei, in indivlduellen Verhälenissen liegender, begrün-
deter Veranlassung, z. B. für neu entstehende Gewerbe, für Gewerbetreibende, welche von
Unglücksfällen betroffen worden sind u. s. w. können vom Finanz-Ministerium auf Ansuchen
bewilligt werden.
II. Abschnitt.
Von der Erhebungsweise.
. 44.
Cataster.
Die Gewerbe= und Personalsteuer wird nach aufzustellenden Catastern erhoben.
G. 45.
Bildung von Districts-Commisssonen.
Zu Aufstellung dieser Cacaster werden Districes -Commisssonen für seden Steuerbezirk
gebildet, welche in den Städten, aus den, für den ganzen Bezirk, von dem Finanz-Mit-
nisterium und dem Ministerium des Innern zu bestimmenden Commissarien und aus den
Deputirten der Seadcräthe und Stadtverordnecen, auf dem tande aus solchen Commissa-
rien und aus Deputirten der, mit Gemeindeämtern beauftragten oder sonst von den Com-
missarien zu erwählenden Personen zusammengesetzt werden.
K. 46.
Einreichung von Einwohner-Verzeichnissen.
Jede Obrigkeit hat dafür Sorge zu tragen, daß ein vollständiges Verzeichniß der,
im Gemeindebezirk wohnhaften Personen nach vorgeschriebenem Formular zu der, von der
Districts-Commission zu bestimmenden Zeic, an selbige abgegeben werde.
Die Obrigkeiten sind dem Sctaate für die Vollständigkeic und Richrigkeic dieser Ver-
zeichnisse verantwortlich. Gleiche Verankwortlichkeit criffe die Gemeindemitglieder oder andere
Individuen, welche die darin wahrgenommenen Mängel oder Unricheigkeicen veranlaßt haben.