Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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selben — sowie die nicht in Besoldung stehenden Mitglieder der Districts-Commission — 
werden, wegen des Zeitaufwands, in großen Städten mit 1 Thlr. —. —-, in mittlern 
Städten mit —-. 16 gr. — -, in kleinen Städten und auf dem tande mit —= 12 gr. —, 
für jeden Tag, an welchem sie wenigstens 6 Stunden mit der Catastrirung beschäftige ge- 
wesen, entschädigt. 
9. 50. 
Nachweisungen uͤber den Umfang des Gewerbes. 
Jeder Gewerbe= oder Personalsteuerpflichtige, bei welchem eine Individualabschaͤtzung 
eintritt, ist verpflichret, den Districts-Commissionen die nöthigen Nachweisungen über den 
Umfang des Gewerbes zu geben. Die Dsstrics-Commisssonen sind jedoch nur ermächtigt, 
solche Nachweisungen, welche in äussern, av sich auch für dritte Personen wahrnehmbaren, 
oder wenigstens dritten Personen bereits bekannten Merkmalen bestehen, z. B. über die 
Zahl der Gewerbsgehülfen, bei Webern über die Zahl der Seühle, bei Spinnereien über 
die Zahl der Spindeln, bei andern Fabriken über die Zahl der Arbeit#er, über den Umfang 
der Gebäude, über die Versicherungssummen bei Mobiliar= oder Immobiliarbrandkassen, 
bei Pachtungen über die Höhe der Pachtsummen 2e. zu verlangen. 
. 51. 
Speciellere Vorschristen über die Abschätzung. 
Die speciellern, bei den Abschätzungen zu beobachtenden Vorschriften, soweit solche er- 
forderlich sind, werden den Districts-Commissionen durch die, vom Finanz-Ministerium und 
dem Ministerium des Innern zu ertheilenden Instructionen bekanne gemacht. 
Wenn bei einer Districts-Commission über allgemeine Grundsätze Zweifel enrstehen, 
so ist der Ansicht des, von dem Ministerium des Innern und der Finanzen ernannten 
Commissars so lange nachzugehen, bis auf den zu erstattenden Beriche die Entschließung 
der Ministerien der Finanzen und des Innern eingegangen ist. 
S. 52. 
Bestimmung über die Erhebung der Gewerbe= und Dersonalsteuer- 
Jede Gemeinde, welcher die Grundsteuer-Erhebung obliegt, hat durch ihren Orts- 
einnehmer auch die Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuern zu besorgen. Die, zu 
schrift= und amtsässigen Rirtergücern gehörigen Gemeinden liefern die Steuern ihres Orkts 
an die Patrimonialobrigkeiten ab, diese letztern aber, so wie die Sradträthe und amts- 
unmittelbaren Gemeinden, senden dieselben an die Bezirkssteuereinnahme ein. 
An Einnehmergebühren in den Städren und auf dem tande ist wenigskens Zwei vom 
Hundert des wirklich eingegangenen Gewerbe= und Personalsteuerbetrags bei der Abliefe- 
rung in Abrechnung zu bringen gestactet. Dafür ist die Erhebung, Ablieferung und Be- 
rechnung zu besorgen. Auch findet in Berreff der Einlieferung und Ablieferung dasselbe 
Verhältniß, wie bei der Grundsteuer start. «
	        
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