Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(371) 
g. 33. 
Anzeige des Betrags. 
Jedem steuerpflichtigen Individuum ist der Betrag der jährlich zu erlegenden Steuer, 
wenigstens 14 Tage vor dem ersten Zahlungsrermine auf geeignete Weise bekannt zu 
machen. 
#. 54. 
Terminliche Entrichtung. 
Die Gewerbe= und Personalsteuer ist in vierteljährigen Ratren zu erlegen und es werden 
als Termine zu Entrichtung der Steuer der 15te Junuar, 15t6e April, 15e Juli und 
1 5te October festgesetzt. 
An diesen Terminen hat jeder Gewerbe= oder Personalsteuerpflichtige seinen Beitrag 
unaufgefordert an die, 9. 52. bezeichnete Einnahme abzuentrichten. 
Es haben die Dienstherrschaften den, von ihren Dienstboten, Handwerksmeister den, 
von ihren Gesellen, Fabrikherren den, von ihren, in der Fabrik fortwaͤhrend beschaͤftigten 
Fabrikarbeitern und andere Gewerbetreibende den, von ihren Gehuͤlfen zu entrichtenden 
Steuerbetrag an dem Lohne, den sie an diese Personen auszuzahlen haben, zu kuͤrzen und 
an den bestellten Einnehmer bei jedem Termine abzuentrichten. 
g. 55. 
Ertheilung von Gewerbesteuerscheinen. 
Alle diejenigen, deren Gewerbe nicht an einen bestimmten Ort gebunden ist, erhalten 
nach erfolgter Entrichtung der Steuer einen Gewerbesteuerschein. Sie sind bei Betreibung 
des Gewerbes sich durch Vorzeigung desselben zu legitimiren verbunden. Insonderheit 
haben inländische tand= und Miethkurscher, wenn sie auf die, F. 1. geordnere Befreiung 
von der Cohnkutscherabgabe Anspruch machen, sich unterwegs auf Verlangen durch Vor— 
zeigung des Gewerbesteuerscheins auszuweisen. 
. 56. 
Fortsetzung. 
Die Bestimmungen der 9I#. 53. und 54. leiden bei densenigen Individuen keine An- 
wendung, welche die Gewerbesteuer wegen eines Gewerbes, welches sie im Umherziehen 
betreiben, (. 18.) zu erlegen haben. Dieselben entrichten solche, nachdem, so weit 
nöthig, der zu erlegende Steuersatz, auf ihr vorheriges Anmelden, von der Districts- 
Commission, oder, falls letztere zu dieser Zeit nicht in Thärigkeic ist, von der Orksobrig- 
keit, oder wenn diese entferne ist, von der Cocalbehörde, bestimmt worden ist, vor Er- 
öffnung ihres Gewerbes an die Sceuereinnahme des Ortes, und sind hierüber, auf Ver- 
langen, durch Vorzeigung des Gewerbeskeuerscheins sich zu legitimiren verbunden. Wenn
	        
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