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g. 33.
Anzeige des Betrags.
Jedem steuerpflichtigen Individuum ist der Betrag der jährlich zu erlegenden Steuer,
wenigstens 14 Tage vor dem ersten Zahlungsrermine auf geeignete Weise bekannt zu
machen.
#. 54.
Terminliche Entrichtung.
Die Gewerbe= und Personalsteuer ist in vierteljährigen Ratren zu erlegen und es werden
als Termine zu Entrichtung der Steuer der 15te Junuar, 15t6e April, 15e Juli und
1 5te October festgesetzt.
An diesen Terminen hat jeder Gewerbe= oder Personalsteuerpflichtige seinen Beitrag
unaufgefordert an die, 9. 52. bezeichnete Einnahme abzuentrichten.
Es haben die Dienstherrschaften den, von ihren Dienstboten, Handwerksmeister den,
von ihren Gesellen, Fabrikherren den, von ihren, in der Fabrik fortwaͤhrend beschaͤftigten
Fabrikarbeitern und andere Gewerbetreibende den, von ihren Gehuͤlfen zu entrichtenden
Steuerbetrag an dem Lohne, den sie an diese Personen auszuzahlen haben, zu kuͤrzen und
an den bestellten Einnehmer bei jedem Termine abzuentrichten.
g. 55.
Ertheilung von Gewerbesteuerscheinen.
Alle diejenigen, deren Gewerbe nicht an einen bestimmten Ort gebunden ist, erhalten
nach erfolgter Entrichtung der Steuer einen Gewerbesteuerschein. Sie sind bei Betreibung
des Gewerbes sich durch Vorzeigung desselben zu legitimiren verbunden. Insonderheit
haben inländische tand= und Miethkurscher, wenn sie auf die, F. 1. geordnere Befreiung
von der Cohnkutscherabgabe Anspruch machen, sich unterwegs auf Verlangen durch Vor—
zeigung des Gewerbesteuerscheins auszuweisen.
. 56.
Fortsetzung.
Die Bestimmungen der 9I#. 53. und 54. leiden bei densenigen Individuen keine An-
wendung, welche die Gewerbesteuer wegen eines Gewerbes, welches sie im Umherziehen
betreiben, (. 18.) zu erlegen haben. Dieselben entrichten solche, nachdem, so weit
nöthig, der zu erlegende Steuersatz, auf ihr vorheriges Anmelden, von der Districts-
Commission, oder, falls letztere zu dieser Zeit nicht in Thärigkeic ist, von der Orksobrig-
keit, oder wenn diese entferne ist, von der Cocalbehörde, bestimmt worden ist, vor Er-
öffnung ihres Gewerbes an die Sceuereinnahme des Ortes, und sind hierüber, auf Ver-
langen, durch Vorzeigung des Gewerbeskeuerscheins sich zu legitimiren verbunden. Wenn