Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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obliegenden Aufnahme und Versorgung eines Huͤlfsbeduͤrftigen, dem Andern einen bestimm- 
ten Beitrag zu dessen Unterhaltung leiste. 
. 22. 
Auerduk In Fällen, wo ein dergleichen zeitweiliges Abkommen aus polizeilichen Gründen, oder 
erhal- « « ' ' Gei 5 
tangebeilrägen zu Vermeidung großer Härten dringend erforderlich ist, koͤnnen die obern Polizeibehoͤrden 
der Heimaths- eine Einrichtung der Art auf so lange, als diese Nothwendigkeit Statt findet, anordnen 
gemeinde. und den einen Bezirk zur Aufenthaltsgestattung und armenpolizeilichen Fürsorge, den an- 
dern zu einer angemessenen Entschädigung dafür anhalten. 
G. 23. 
Friratrechtli- Q„ . .. » . » . . .. 
Jsvkszskesndx Die durch Ausweisung herbeigefuͤhrte Trennung einer Familie entbindet die Mitglieder 
lichkeiten zur derselben nicht von der privatrechtlichen Verbindlichkeit zur gegenseitigen Unterstuͤtzung und 
Unterstuͤtung diese Verbindlichkeit kann auch von der Armenversorgungsgemeinde des Heimathsbezirks gel- 
Huͤlfsbeduͤrfti- ..- . ’. 
ger. tend gemacht werden, deren Fürsorge der Hülfsbedürftige anheim gefallen ist. 
g. 24. 
Kosten des Um- Die saͤmmtlichen Kosten des Umzuges oder Transports eines, zu deren Bestreitung un— 
zuges oder vermögenden Auszuweisenden werden von demjenigen Heimathsbezirk, aus welchem derselbe 
Transports der . . .. . . . 
Ausgemäspauggewcesenwxrdundvondemjenigen,welcherchnaufzunehmenhat,zuglecchenThetlen 
nen. getragen. Findet der Schubtransport Statt, so hat der Bezirk, wo die Ausweisung er— 
folgt, die Kosten des Transports bis zur ersten Schubstation und der aufnahmepflichtige 
Bezirk von der letzten Schubstation bis in die Heimath zu tragen. 
. 25. 
Kosten= und Alle Erörkerungen und gegenseitigen Vernehmungen in den, durch dieses Gesetz geord- 
lsren neten Angelegenheiten haben die Behörden unentgeldlich und ohne Verwendung von Stem- 
pelimpost zu besorgen. 
Nur in Fällen unbegründeter Weigerungen, oder verschuldeter Säumnisse, oder ge- 
gründet befundener Beschwerden haben die obern Polizeibehörden auf Abstattung und, 
nach Befinden, auf Erstattung von Kesten zu erkennen. 
26. 
Kosten für Aus- Für die stempelimpostfreie Ausfertigung der, G. 15. gedachten Heimathsscheine, inglei- 
fertigung der chen für die, §. 17. erwähnten Verhaltscheine, ist mit Einschluß der Reinschreibegebühren 
Heimathsschei- – -6 ar. —- ; A " " " B b * 
ne und der Ver- gr. —= in Ansatz zu bringen, insofern die Empfänger zu deren Bezahlung vermö- 
haltscheine. gend sind.
	        
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