Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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1)  die  Deichkassenbeiträge  und  Naturalleistungen  nach  der  Deichrolle  und
den  Beschluͤssen  des  Deichamtes  auszuschreiben,  die  Deichrolle  und  sonstigen
  Hebelisten  auf  Grund  des  Deichkatasters  aufzustellen  und  vollstreckbar
  zu  erklären  und  die  Beitreibung  aller  Beitraͤge  und  Strafgelder
von  den  Saͤumigen  im  Steuerexrekutionswege  zu  bewirken  durch  die  Unterbeamten
  des  Verbandes  oder  durch  Requisition  der  gewöhlichen
Orrtspolizei-Behörden.  Die  Hebelisten  (Rollen)  müssen,  bevor  dieselben
  vollstreckbar  erklärt  werden,  vierzehn  Tage  offen  gelegt  sein;

die  Deichbeamten  zu  beaufsichtigen,  von  dem  Gange  der  technischen  Verwaltung
  Kenntniß  zu  nehmen,  die  halbjährige  Deich=  und  Grabenschau
im  Mai  und  Oktober  nach  Verabredung  mit  dem  Deichinspektor  auszuschreiben
  und  jedesmal  selbst  in  Gemeinschaft  mit  dem  Deichinspektor
abzuhalten.  Ueber  den  Befund  und  die  dabei  gefaßten  Beschlüsse  ist  ein
Protokoll  zu  führen;

h)  nach  dem  Jahresschluß  dem  Deichamte  einen  Jahresbericht  über  die  Resultate

  der  Verwaltung  vorzulegen.

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g.  38.

Die  Etatsentwuͤrfe  und  Jahresrechnungen  sind  vom  Deichrentmeister
dem  Deichhauptmann  vor  dem  15.  Mai  zur  Vorpruͤfung  einzureichen  und  werden
  von  diesem  mit  seinen  Bemerkungen  dem  Deichamte  in  der  Juni-Versammlung
  zur  Feststellung  vorgelegt.

Der  Etat  ist  vor  der  Fensteuung  und  die  Rechnung  nach  der  Fesistellung
vierzehn  Tage  lang  in  einem  von  dem  Deichamte  zu  besiimmenden  Lokale  zur
Einsicht  der  Deichgenossen  offen  zu  legen.

Der  Deichhauptmann  vollzieht  alle  Zahlun  hanweisungen  auf  die  Deichkasse.
  Die  Anweisungen,  welche  von  dem  Deschwsperder  innerhalb  der  ihm
zur  Disposttion  gestellten  Summen  an  die  Deichkasse  erlassen  werden,  sind  dem
Deichhaup'mann  nachträglich  zur  Einsicht  vorzulegen.

S.  39.
Berichtigungen  des  Oeichkatasters  sinden  nur  Statt  auf  Grund  eines
Dekrets  des  Oeichhauptmanns,  welchem  beglaubte  Abschrift  von  dem  betreffenden
  Beschluß  des  Deichamtes  oder  der  Regierung  beigefügt  sein  muß.

K.  40.

Gegen  die  besoldeten  Unterbeamten  des  Verbandes,  mit  Ausschluß  des
Deichinspekrors  und  des  Deichrentmeisters,  kann  der  Deichhauptmann  Disziplinarstrafen
  bis  zur  Höhe  von  drei  Thalern  Geldbuße  verfügen,  sowie  nöthigenfalls
  ihnen  die  Ausübung  der  Amtsverrichtungen  vorläufig  untersagen.

K.  41.
Der  Deichhaupnmann  untersucht  die  deichpolizeilichen  Vergehen  der  Mitglieder
  des  Deichverbandes  und  setzt  gegen  diese  die  Strafen  fest.  Binnen  2eb.
gen