(529 )
62 Thlr. — — — die ordinaire Personensteuer,
590 — — die extraordinaire Kopfsfteuer;
III. von indirecten Abgaben
zu:
200 Thlr. —. — „ von Pachtungen,
150. — — vsvon Kapitalien,
65. — = — -vom Diensteinkommen,
170 — „ßvon Erbschaften,
70 — . — „. von Luxruspferden und Hunden,
1,200 = — — die Beiaccise, dafern sie unverändert in der bisherigen Maase
slortbestehet, ausserdem aber zu. ihrem muthmagslichen Ertrage.
F.
Abänderungen in Hinsicht der, nach Lit. D. sub II. und III. in Voraus zu erhebenden
Personal= und indirecten Abgaben oder der dießfallsigen Ansätze, können nur auf verfas-
sungsmäsigem Wege getroffen werden, und haben darauf die Abgeordneten der Oberlausitz
jedesmal Rücksicht zu nehmen, auch sich darüber, wie hoch jede veränderte Abgabe in An-
schlag zu bringen ist, in so fern deshalb nicht sofort bei deren Regulirung Bestimmung
getroffen worden, mit dem Finanz-Ministerio zu vereinigen.
G.
Derjenige Theil des Vedarfs, welcher durch die, nach Lit. D. in Voraus zu erheben-
den Abgaben nicht gedeckt ist, wird durch extraordinaire Grund-, Gewerb- und Buͤrger-
steuern aufgebracht und zwar dergestalt, daß mit jeder extraordinairen Grundsteuer fuͤr Loͤ—
bau, Tiefendorf, Alt- Loͤbau und Oelsa, zugleich eine extraordinaire Gewerb- und Buͤr—
gersteuer und ein Sechstheil der 67 Thlr. 3 gr. —- betragenden extraordinairen Grund—
steuer von Walddorf erhoben werden.
Uebrigens sind die extraordinairen Grund-, Gewerb= und Bürgersteuern in geringeren
Raten, als einfach, nicht auszuschreiben, und wie folge, zu veranschlagen:
232 Thlr. —. — eine extraordinaire Grundsteuer von der Stadt und den Vor-
städten, ·
65-—-———-seineextraordinaireGrundsteuervonTiefendorf,Alt-Löbauund
Oelsa, ·
104-—-——--cineextraordinaireBürgersundGewerbsteuer.
H.
Da die Summe der, vom loͤbauer Steuerbezirk einzuwerfenden Schulden sich mit Be-
stimmtheit nicht eher überseben läßt, als in dem Augenblicke, wo die Vereinigung des
1834. 79