Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(534 ) 
9.) Ein und ein Viertheil extraordinaire 
Grundsteuer von der Stadt und den Oorf- 
schaften, zu 1223 Thlr. 17 gl. 45 pf. 1,529 Thlr. 15 gl. 8# pf. 
10.) Drei und drei Viertheil Gewerbsteuern 
von der Stadt und den ODorfschaften, 
angeschlagen zu 260 Thlr. — —. 975. — 
2 — 
- — 
20,333 Thlr. 15 gl. 4K pf. 
  
wornach ein Ueberschuß von: 
146 Thlr. 15 gl. 4 pf. 
zu erwarten steht. 
C. Die Stadt Zittau und deren Mitleidung hat aufzubringen: 
26,147 Thlr. 10 gl. 2 pf. wie vorstehend berechnet. Hierzu: 
  
261 = 11 = 4 als 1 pro Cent vorstehender Summe zu Deckung der Stener- 
Erlasse. 
26,408 Thlr. 21 gl. 6 pf. So. hiervon ab: 
19 4— welche laut Berechnung vom . . .. in jedem der Jahre 
von 18 bis 18 . in dem ganzen Steuerbezirk zuviel 
aufgebracht wurden, so verbleiben: 
26,389 Thlr. 17 gl. 6 pf. wirklich aufzubringen. 
Es sind nämlich zu gewähren: 
9.) zu dem Betrage der Grundabgaben und 
dem Aequivalent, . 20147 Thlr. 10 gl. 2 pf. 
b.) zu Deckung der Steuer-= Erlasse . 261.·11-4 
20,408 Thlr. 21 gl. 6 pf. 
wovon durch die sub J. benannten, dem 
ganzen Steuerbezirke zu Gute gehenden 
Abgaghen 149 S — -— 
„gedeckt werden, und nur noh 18,969 Thlr. 21 gl. 6 pf. 
zur Repartition verbleiben. 
I.) zur Schuldentilgungskasse nach Höhe 
5 pro Cent von 120,000 Thrr. 60000 Thlr. — —. 
Zu diesem Bedarf haben aufzubringen: die Stadt, die Dorfschaften. 
1.) zu den sub a. und b. auf- 
geführten 18,969 Thlr. 21 gl. 
6 pf. wegen der der Stade zu
	        
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