Volltext : Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

II.  6.  Bekämpfung  der  Krankheiten.  111

förmig  nach  dem  nachstehenden,  vom  Bundesrat  unterm  1.  Dezember  1887  beschlossenen')
  Entwurf  erlassen  worden  sind,

Entwurf  von  Bestimmungen  über  die  Beförderung  von
Leichen  auf  Eisenbahnen.

1.  Die  inländischen  Behörden  und  Dienststellen,  welche  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  befugt  sind,
werden  von  den  Landesregierungen  bezeichnet  und  dem  Reichskanzler  mitgeteilt.  Die  örtliche  Zuständigkeit  regelt
sich  in  der  Weise,  dass  im  einzelnen  Falle  diejenige  Behörde  oder  Dienststelle  den  Leichenpass  auszustellen  hat,
in  deren  Bezirk  der  Sterbeort  oder  —  im  Falle  einer  Wiederausgrabung  —  der  seitherige  Bestattungsort  liegt.  Für
Leichentransporte,  welche  aus  dem  Auslande  komnien,  kann,  soweit  nicht  Vereinbarungen  über  die  Anerkennung
der  von  ausländischen  Behörden  ausgestellten  Leichenpässe  bestehen,  die  Ausstellung  des  Leichenpasses  durch  die-Jenige
  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  befugte  inlündische  Behörde  oder  Dienststelle  erfolgen,  in  deren  Bezirk
der  Transport  im  Reichsgebiete  beginnt.  Auch  können  die  Konsuln  und  diplomatischen  Vertreter  des  Reichs  vom
Reichskanzler  zur  Ausstellung  der  Leichenpässe  ermächtigt  werden.  Die  hiernach  zur  Ausstellung  der  Leichenpässe
  zuständigen  Behörden  etc.  werden  vom  Reichskanzler  öffentlich  bekannt  gemacht.

,  2.  Der  Leichenpass  darf  nur  für  solche  Leute  erteilt  werden,  über  welche  die  nachstehenden  Ausweise
geliefert  worden  sind:

a)  ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem  Sterberegister;

b)  eine  nach  Anhörung  des  behandelnden  Arztes  ausgestellte  Bescheinigung  des  beamteten  Arztes  über  die
Todesursache,  sowie  darüber,  dass  seiner  Überzeugung  nach  der  Beförderung  der  Leiche  gesundheitliche
Bedenken  nicht  entgegenstehen  ;

c)  ein  Ausweis  über  die  vorschriftsmässig  erfolgte  Einsargung  der  Leiche  ($  34  Abs.  2  des  Eisenbahnbetriebsreglements
  in  Verbindung  mit  Nr.  3,  4  dieser  Bestimmungen);

d)  in  den  Fällen  des  $  157  der  Strafprozessordnung  vom  1.  Februar  1877  (Reichs-Gesetzbl.  S.  253)  die  seitens
der  Staatsanwaltschaft  oder  des  Amtsrichters  ausgestellte  schriftliche  Genehmigung  der  Beerdigung.

‚  Die  Nachweise  zu  a  und  b  werden  bezüglich  der  Leichen  von  Militärpersonen,  welche  ihr  Standquartier
nach  eingetretener  Mobilmachung  verlassen  hatten  (8$  1,  2  der  Verordnung  vom  20.  Januar  1879  —  Reichs-Gesetzbl.
  S.  5  —)  oder  welche  sich  auf  einem  in  Dienst  gestellten  Schiff  oder  anderen  Fahrzeug  der  Marine  befanden,
  durch  eine  Bescheinigung  der  zuständigen  Militärbehörde  oder  Dienststelle  über  den  Sterbefall  unter  Angabe
  der  Todesursache  und  mit  der  Erklärung,  dass  nach  ärztlichem  Ermessen  der  Beförderung  der  Leiche  gesundheitliche
  Bedenken  nicht  entgegenstehen,  ersetzt.

3.  Der  Boden  des  Sarges  muss  mit  einer  mindestens  5  cm  hohen  Schicht  von  Sägemehl,  Holzkohlenpulver,
  Torfmull  oder  dergleichen  bedeckt,  und  es  muss  diese  Schicht  mit  fünfprozentiger  Karbolsäurelösung
reichlich  besprengt  sein.

4.  In  besonderen  Fällen,  z  B.  für  einen  Transport  von  längerer  Dauer  oder  in  warmer  Jahreszeit,  kann
nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes  eine  Behandlung  der  Leiche  mit  fäulniswidrigen  Mitteln  verlangt  werden.

Diese  Belıandlung  besteht  gewöhnlich  in  einer  Einwickelung  der  Leiche  in  Tücher,  die  mit  fünfprozentiger
Karbolsäurelösung  getränkt  sind.  In  schweren  Fällen  muss  ausserdem  durch  Einbringen  von  gleicher  Karbolsäurelösung
  in  die  Brust-  und  Bauchhöhle  (auf  die  Leiche  eines  Erwachsenen  zusammen  mindestens  1  1  gerechnet)
oder  dergleichen  für  Unschädlichmachung  der  Leiche  gesorgt  werden.

5.  Als  Begleiter  sind  von  der  den  Leichenpass  ausstellenden  Behörde  nur  zuverlässige  Personen  zuzulassen.

6.  Ist  der  Tod  im  Verlauf  einer  der  nachstehend  benannten  Krankheiten:  Pocken,  Scharlach.  Flecktyphus,
Diphtherie,  Cholera,  Gelbfieber  oder  Pest  erfolgt,  so  ist  die  Beförderung  der  Leiche  mittelst  der  Eisenbahn  nur
dann  zuzulassen,  wenn  mindestens  ein  Jahr  nach  dem  Tode  verstrichen  ist.

7.  Die  Regelung  der  Beförderung  von  Leichen  nach  dem  Bestattungsplatz  des  Sterbeorts  bleibt  den
Landesregierungen  überlassen.

8.  Bei  Ausstellung  von  Leichenpässen  für  Leichentransporte,  welche  nach  dem  Auslande  geben,  sind
ausser  den  vorstehenden  Bestimmungen  auch  die  von  dem  Reich  mit  ausländischen  Regierungen  hinsichtlich  der

Leichentransporte  abgeschlossenen  Vereinbarungen  zu  beachten.

Die  vorstehend  unter  Nr.  6  aufgeführten  3  Krankheiten  Scharlach,  Diphtherie
und  Gelbfieber  kommen  infolge  des  gleichfalls  bereits  erwähnten  Bundesratsbeschlusses
  vom  21.  März  1907  in  Wegfall.

Nach  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen  wurde  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  der  Schweiz  laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  12.  Februar  1889?)
eine  Vereinbarung  des  Inhalts  getroffen,  dass  Leichenpässe,  welche  von  einer  zuständigen
  Behörde  in  Deutschland  ausgestellt  sind,  in  der  Schweiz,  und  Leichenpässe,
welche  von  einer  zuständigen  Behörde  in  der  Schweiz  ausgestellt  sind,  in  Deutschland
für  die  Zulassung  der  Leichen  zur  Beförderung  auf  Eisenbahnen  als  gültig  anerkannt
werden.  Eine  gleiche  Vereinbarung  ist  nach  einer  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  2.  April  1890%)  mit  Österreich-Ungarn  getroffen  worden.  Die  in  Österreich-Ungarn
  und  der  Schweiz  bei  der  Ausfertigung  der  Leichenpässe  zur  Anwendung
kommenden  Formulare  entsprechen  den  deutscherseits  eingeführten  Mustern.  Eine

1)  Veröff  KGA  1887  8.  746.  2  ZBIDER  8.  204.  8)  Desgl.  8.  78,