Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

10  Nr.  2.  1917.

8  6.
Die  Anfertigungen  dürfen  nur  innerhalb  des  Bezirkes  des  IX.  Armeekorps  erolgen;
  eine  Vergebung  an  Gefängnisse  und  Strafanstalten  sowie  die  Beschäftigung  von
iegsgefangenen  ist  verboten.

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Unter  Arbeitern  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  auch  die  Arbeiterinnen  zu
verstehen.

III.  Arbeitgeber  und  Kriegsbekleidungsamt.
-  §1.

Der  Auftragnehmer  darf  weder  selbst  noch  durch  andere  Personen  (Angestellte,
Geschäftsteilhaber  oder  dergl.)  den  Angestellten  oder  Mitgliedern  des  K  B.  sowie  der
Bekleidungskommissionen  der  bei  den  Anfertigungen  beteiligten  Truppen  oder  deren
Angehörigen  Geschenke  oder  Vorteile  irgend  welcher  Art  gewähren  oder  anbieten,  sie
auch  nicht  mit  Getränken  oder  Speisen  freihalten  und  ihnen  ohne  ausdrückliche  Genehmigung
  des  Kriegsbekleidungsamtes  weder  Materialien  oder  sonstige  Gegenstände
verkaufen,  noch  Arbeit  liefern.

8  2.

Die  vom  KBA.  ausgegebenen  Frachtbriefe  dürfen  nur  zum  Verkehr  mit  dem
K#.  benutzt  werden.  Alle  bei  der  Anfertigung  entstehenden  Reste  oder  Abfälle,  die
Staatseigentum  sind,  sind  zu  sammeln  und  monatlich  dem  KB.  zurückzuliefern.

83.

Der  Auftragnehmer  und  seine  Zwischenstellen  sind  verpflichtet,  den  von  dem
KBA.  beauftragten  Personen  vollen  Eimblick  in  alle  Teile  ihrer  Betriebe,  die  für  die
Herstellung  des  Heeresbedarfs  in  Frage  kommen,  in  die  Buchführung,  Lohnabrechnungen,
besondere  Vereinbarungen,  Versicherungen  usw.  zu  gewähren.

Der  Auftragnehmer  und  seine  Zwischenstellen  müssen  genaue  Auskunft  über  alle
für  diese  Erhebungen  in  Betracht  kommenden  Fragen  geben  und  auf  Verlangen  die  Auskünfte
  belegen.

Jeder  Auftragnehmer  ist  verpflichtet,  über  alle  Lohnzahlungen  für  Anfertigung
von  Stücken,  die  für  das  KBA.  bestimmt  sind,  eine  getrennte  Buchführung  einzuführen,
aus  der  besonders  die  Höhe  der  gezahlten  Teil-Stücklöhne  ersichtlich  ist.  Bücher  und
Belege  sind  auf  Verlangen  einzureichen.  ·

IV.  Schluß=  und  Strafbestimmungen.
§5  1.

Der  Auftragnehmer  hat  vor  der  Weitergabe  von  Arbeit  an  einen  Zwischenauftragnehmer
  biesem  einen  Abdruck  dieser  Verordnung  auszuhändigen  und  folgende  eigenhändig
  zu  unterzeichnende  Erklärung  von  ihm  zu  fordern:

„Ein  Abdruck  der  Verordnung  des  stellv.  Generalkommandos  des  IX.
Armeekorps  vom  10.  November  1916,  betreffend  „die  Lieferung  von  Heeresnäharbeiten
  an  das  Kriegsbekleidungsamt  des  IX.  Armeekorps"  ist  mir  aus-