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len abgeschikt würden, durchaus keiner Nachsicht auf den Fall zu gewärtigen haben, daß
der Bericht hurch einen Dritten zu übergeben versäumt worden wäre. Decret. Seuctgare,
in Königl. Ob. Fin. Kammer, den 17. Jun. 1808.
Königl. Ober-Fin. Kammer, Landwirthsch. Depark. Verordnung an sämtliche Kreis-
Steuerräthe und Cameral-Verwalter, wegen Güter-Verleihungs= und Verkaufs-Ver-
handlungen, d. d. 15. Jun. 1808.
Da Se. Koͤnigl. Maj. zu verordnen allergnaͤdigst geruhet haben, daß keine Güter=
Verpachtungs= und Verkaufs-Verhandlungen von den Cameral-Verwaltern ohne Beiziehung
des betreffenden Kreis= Steuer-Raths vorgenommen werden, sondern in jedem einzelnen Falle
der Cameral-Beamte mit dem Kreis: Steuer= Rath in Communication treten, über Zei#t,
Ort und übrige Bedingungen des Geschäfts, sich mit dem Kreis-Steuer-Rath verabreden
auch Protokoll und Bericht gemeinschaftlich verfaßt und unterzeichnet werden soll: so wird
den sämtlichen Kreis-Steuer-Rärhen und Cameral= Verwaltern diese allerhöchste Versügung
zu ihrer Nachachtung hiemit eröfnet. Decret. Stuteg. in Kön. Ober-Fin. Kammer, Land-
wirhsch. Depart. den 15. Jun. 1808. Ad Mand. Sacr Reg. Maj.
Decret der Königl. Ob. Fin. Kammer, Landwirthsch. Dep. Berichtserstattung wegen bis-
herigen Besolt ungs -Genusses an Gütern und andern Naturalien der Cameral-Beamten betr.
Samtlichen Cameral-Beamten des Königreichs wird hiemit der Befehl ertheilr, in
Bälde zu berichten, und specifice anzuzeigen, was sie bisher an Gütern und andern Natn-
ralien zur Besoldung benuzt haben. Decretum 2c. Den 22. Jun. 1808.
General-Verordnung des Kön. Ober-gandesökonomie-Collegiums, die Verleihung
der den verschiedenen Geistlichen-Stifts= und Armen-Verwaltungen, Kirchen Fabrikrn, und andern
Corporation n zustehenden Hcu-und Oehmd= auch großen und kleinen Zehenden, Theil-
und Landgarb-Gefüällen beteeffend.
Da man zu Herstellung einer vollständigen Gleichförmigkeit in Erhebung der den ver-
schiedenen Geistlichen= Stifts= und Armen: Verwaltungen, Kirchen= Fabriken und andern
Corporationen der Art zustehenden Heu= und Oehmd auch großen und kleinen Fruchtzehen-
den, Theil und Landgarb= Gefällen rc. verordnet haben will, daß solche in der NRegel an den
Meistbietenden im öffentlichen Aufstreich pachtweise hingegeben, und, wo noch eine anderwär=
tige Erhebungs= Art bisher eingeführt war, solche überall abgestellt werden soll; so werden alle
Geistlichen= Stifis= und Armen-Verwalter, und alle übrigen unter dem Kön. Ol Land. Oekon.
Kollegio stehende Rechner, im allgemeinen unter Verweisung auf die emant Zehend= und
Ernd-: Ordnung vom Jahr 1513, und die in Zehend-Sachen ergangenen C rral-Reseripte,
insbesondere aber auf die von der Königl. Ob. Fin. Kammer unterm 20 Mai 13006, und
27. Mai 1807. erlassenen Ernd-Generalien und deren Beilagen hiedurch angewiesen, die
Vorarbeiten zu Verleihung der Zehenden mittelst Einziehung der Felder-Beschreibungen und
gründlicher Eruirung der zehendbaren Morgenzahl in Zeiren vorzunehmen, die Felder: Be-
schreibungen und Zehend-Berichte nach den von der Konigl. Ob. Finanz-Kammer mit dem
Ernd-Generale v. 20. Mai 1806. ertheilten Formularien, um deren Mittheilung sie die Ca-
meral-Beamte zu requiriren haben, gleichförmig einzurichten, bei wirklicher Verleihung der