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Koͤnigl. Tutelar-Raths stehen, statt, und sind solche, so wie auch die Besoldungen
und etwaige Tagloͤhne der Pfleger in den Pflegschafts- Tabellen anzumerken. Daran ꝛc.
Stuttgart, im Königl. Staats-Ministerio, den 14. Merz 1809.
Ad Mand. S. R. Maj.
Wie nun in vorstehender allerhöchst Königl. Verordnung O. §. verfügt ist, daß die
angeordnete Pfiegschafts= Tabellen künftig nur alle 4 Jahr eingesendet werden sollen, als wird
hiemit sämtlichen betreffenden Behörden zu ihrer Nachachtung noch weiter folgendes angefügt:
1) Von den 12 Kreisen des Königreichs haben jedes Jahrs Drei die Pflegtabellen ihrer
Bezirke zum Königl. Tutelarcath mit Bericht der Oberämter einzusenden, und wird hiezu
a)been Oberämtern der Kreise Stuttgart, Oehringen, Alrdorf nächst Georgi# 1800,
b) den Oberämtern der Kreise Ludwigsburg, Heilbronn und Ehingen — Geergii #810
D) den Oberämtern der Kreise Rotenburg, Calw, Rottweil — Georgii 1811,
d) den Oberämtern der Kreise Schorndorf, Urach, Ellwangen — Georgi# 3812.
als Termin der ersten Einsendung anberaume, wo sodann es an Georgii 1813. wieder bei den
ersten dret Kreisen anzufangen und so im beständigen turnus fortzugehen hat. Da es aber
Nr. Namen und Anfang Name Vermoͤgen Rechnung Remanet.
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