Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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Leistet  der  Unternehmer  der  gemachten  Auflage  keine  Folge,  so  ist  vom  Oberamt
nach  Vernehmung  des  Gemeinderaths  der  betheiligten  Gemeinde  gemäß  §.  62  des  Gesetzes
zu  bestimmen,  in  welchem  Betrage  und  von  welchem  Tage  ab  der  Unternehmer  an  die

k  sicherung  oder  die  Orts-Krankenkasse  für  die  Versicherung  der  von
ihm  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  bis  zur  Errichtung  der  Betriebs-(Fabrik-)
  Krankenkasse  erhöhte  Beiträge  aus  eigenen  Mitteln  zu  leisten  hat.  Diese  Bestimmung
  ist  dem  Unternehmer  und  der  betheiligten  Kasse  schriftlich  zu  eröffnen.

Zu  §§.  64—66  des  Gesetzes.
S.  67.

Außer  den  in  §.  64,  §.  65  Abs.  3  und  §.  66  des  Gesetzes  angeführten  Gesetzesbestimmungen
  finden  auch  die  Bestimmungen  der  §§.  25,  30—32,  33  Abs.  1  und  2,
35—45,  55,  57,  58,  59  Abs.  1,  60—64  gegenwärtiger  Verfügung  auf  die  Betriebs-(Fabrik-)
  Krankenkassen  entsprechende  Anwendung.

Das  Statut  einer  neu  zu  errichtenden  Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkasse  ist  von  dem
Betriebsunternehmer  oder  dessen  Beauftragten  mit  einer  Nachweisung  des  Ergebnisses
der  Anhörung  der  beschäftigten  Personen  oder  der  von  denselben  gewählten  Vertreter
und  einem  Antrag  in  Bezug  auf  den  Termin  für  das  Inslebentreten  der  Kasse  der
Aufsichtsbehörde  in  dreifacher  Ausfertigung  einzureichen.  Diese  hat,  soweit  erforderlich,
die  für  die  Prüfung  des  Statuts  erforderlichen  thatsächlichen  Unterlagen  zu  erheben  und
sodann  den  Entwurf  mit  sämmtlichen  erwachsenen  Akten  dem  Oberamt  als  der  höheren
Verwaltungsbehörde  (§.  1  Abs.  1  Ziff.  25)  vorzulegen.  Ist  das  Oberamt  selbst  zugleich
die  Aufsichtsbehörde  (§.  65),  so  genügt  die  Vorlage  von  zwei  Exemplaren  des  Entwurfs.

Zu  §.  67  des  Gesetzes.
S.  68.

Die  Ausfsichtsbehörde  hat  von  der  Befugniß  zur  Uebernahme  der  Verwaltung  einer
Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkasse  außer  in  den  Fällen  des  §.  67  Abs.  3  des  Gesetzes  in
der  Regel  nur  dann  keinen  Gebrauch  zu  machen,  wenn  zuverlässig  anzunehmen  ist,  daß
die  Einstellung  oder  Einschränkung  des  Betriebs  von  kurz  vorübergehender  Dauer  und

in  der  Zwischenzeit  die  Verwaltung  der  Kasse  und  die  Deckung  der  bereits  entstandenen
Unterstützungsansprüche  gesichert  ist.