5.) Die Belohnung der Uebersetzer wird
für jeden einzelnen Fall nach Billigkei
und dem Umfang des Geschäfts angemessen
festgesetzt, und durch die Kanzlel-Direktlon
des Khnigl. Justiz-Ministerium
elngezogen werden.
S#ruttgert, den 50. Januar 182.
Maucler.
B.) Der Departements des Innern und des Krieges:
der Ministerien des Innern und des Krieges.
Verorduung, die von den Einstehern zu hinterlegende Caution betressend.
Seine Könlgliche Majestät haben
durch allerhbchste Entschließung vom 8. August
1821 zu bestimmen geruht:
Daß die nach Akct. 35 des Rekruttrungs-Gesetzes
von den Elnstehern vor ihrer Annahme
zu hinterlegende Cautionssumme bel
keiner andern Amtspflege, als bei der des
Oberamts, welchem der Einsteller angehdre,
binterlegt werden solle, auch daß der Oberamtmann,
sobald er von der Annahme des
Einstehers Kenntniß erhält, nicht nur den
Amtspfleger zur Einlieferung der bel ihm
binterlegten Cautionssumme anzuwelsen,
sondern auch sich bei eigener Verantwortung
zu oergewissern babe, daß dleser Anweisang
Genäge geleistet worden sey.
Welches zur Nachachtung Hledurch bekannt
gemacht wird.
Stungart den 1. Februar 15:2.
Schmidlin. Frangquemont.
C.) Des Departements des Innern:
Des Kkhnigl. Medleinal-Collegiums.
Von dem Khnigl. Medieinal-Collesium
ist dem Dockor meldicinac et chirurgise
Wilhelm Leube, von Ulm, nach erstandener
Präfung in der Medleln, pbheren
Chirurgle und Geburtshälfe, dle Erlaubulß
zur Ausüäbung dieser Wissenschaften erthellt
worden.
Stuttgart den 6. Februar 182;.
Massenbach.