Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

5.)  Die  Belohnung  der  Uebersetzer  wird
für  jeden  einzelnen  Fall  nach  Billigkei
und  dem  Umfang  des  Geschäfts  angemessen
  festgesetzt,  und  durch  die  Kanzlel-Direktlon

  des  Khnigl.  Justiz-Ministerium
  elngezogen  werden.
S#ruttgert,  den  50.  Januar  182.
Maucler.

B.)  Der  Departements  des  Innern  und  des  Krieges:

der  Ministerien  des  Innern  und  des  Krieges.

Verorduung,  die  von  den  Einstehern  zu  hinterlegende  Caution  betressend.

Seine  Könlgliche  Majestät  haben
durch  allerhbchste  Entschließung  vom  8.  August
  1821  zu  bestimmen  geruht:

Daß  die  nach  Akct.  35  des  Rekruttrungs-Gesetzes
  von  den  Elnstehern  vor  ihrer  Annahme
  zu  hinterlegende  Cautionssumme  bel
keiner  andern  Amtspflege,  als  bei  der  des
Oberamts,  welchem  der  Einsteller  angehdre,
binterlegt  werden  solle,  auch  daß  der  Oberamtmann,
  sobald  er  von  der  Annahme  des

Einstehers  Kenntniß  erhält,  nicht  nur  den
Amtspfleger  zur  Einlieferung  der  bel  ihm
binterlegten  Cautionssumme  anzuwelsen,
sondern  auch  sich  bei  eigener  Verantwortung
zu  oergewissern  babe,  daß  dleser  Anweisang
Genäge  geleistet  worden  sey.

Welches  zur  Nachachtung  Hledurch  bekannt
  gemacht  wird.

Stungart  den  1.  Februar  15:2.

Schmidlin.  Frangquemont.

C.)  Des  Departements  des  Innern:

Des  Kkhnigl.  Medleinal-Collegiums.

Von  dem  Khnigl.  Medieinal-Collesium
ist  dem  Dockor  meldicinac  et  chirurgise
Wilhelm  Leube,  von  Ulm,  nach  erstandener
  Präfung  in  der  Medleln,  pbheren

Chirurgle  und  Geburtshälfe,  dle  Erlaubulß
zur  Ausüäbung  dieser  Wissenschaften  erthellt
worden.
Stuttgart  den  6.  Februar  182;.
Massenbach.