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Koͤnigl. Bau- und Garten-Commission in Ludwigsburg. Die schleunige Einlieferung
der Straͤflinge betr.
Saͤmtliche Koͤnigl. Beamtungen, bei welchen Straͤflinge annotirt sind, die ihre Stra-
fen durch Arbeit bei der Koͤnigl. Bau- und Garten-Commission dahier zu berichtigen haben,
werden hiemit aufgefordert, diese Sträflinge ohne Verzug einzuliesern. Ludwigsburg, den
25. April 1809. Königl. Bau= und Garten-Commissson.
Rechts-Erkenntnisse des Kön. Ober-Trib. zu Tübingen.
1) In der Appellattons-Sache von der Fürstlich-Hohenlohischen gemeinschaftlichen Ju-
stiz-Kanzlei zu Langenburg, zwischen dem Schäfer Georg Michael Rumm zu Hollenbach,
Beklagten, Appellanten an einem, und der dortigen Gemeinde, Klägerin, Appellatin am
andern Theil, die Einlassung auf eine Entschädigungs-Klage betreffend, wird die Berufung
vorerst in Hinsicht ihrer Förmlichkeit für hieher erwachsen erklärt, sodann aber, in Erwc
gung der Hauptsache, wegen ginzlichen Mangels an einer Beschwerde nicht angenommen,
und Appellant, neben Erstattung sämtlicher Prozeßkosten dieser Instanz an die appellatische
Gemeinde, zu einer Fiscal-Strase von 4 Reichsthalern verurtheilt. Den 6. Apr. 1809.
2) In der Appellations-Sache von der Fürstlich Hohenlohe-Waldenburgischen gemein"
schaftlichen Justiz-Kanzlei zu Barrenstein, zwischen dem Geerg Michael Köhler zu Ver-
bachzimmern, Beklagten, Appellanten an einem, sodann der Georg Hornischen Ehefrau da-
selbst, und Johann Mich del Meister zu Künzelsau, Klägern, Appellaten am andern Theil,
die Herausgabe eines pflegschaftlichen Vermögens betreffend, wird die in Ansehung ihrer
Formalien hieher erwachsene Appellation, gleichfalls wegen Mangels an einer gegründeten
Beschwerde in der Haupt= Sache, durch Urthel verworsen, und Appellant, an die Appel-
Ien die ihnen in dieser Instanz verursachten Prozeßkosten zu erstatten, fuͤr schuldig erkannt.
en 13. April.
3) In der hofgerichtlichen, an das Koͤnigl. Ober-Tribunal zu rechtlicher Entscheidung
gewiesenen Appellations= Sache von dem Remissions-Gericht zu Weinsperg, zwischen der
Sctadt-Gemeinde Beilstein, Klägerin, Appellantin an einem, sodann der Commun Gronau,
Beklagter, wie auch der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Adeitatin, Appellaten am andern
Theil, wird die Urthel voriger Instanz, unrer Vergleichung sämtlicher Prozeßkesten, dahin
abgedndert, daß die Seadt Beilstein, vermg des Wald-SeparationsRezesses von 1748.
von allen Holz-Abgaben an einen jeweiligen Pfarrer und Unter-Müller zu Gronau gänzlich
und für immer freigesprochen, und somit die Gemeinde Gronau nicht nur die Bau-Zaun-
Stük= und Brennbeholzung an ihren Pfarrer und Untermüller ausschließlich, jedoch lager;
buchmäsig, wie sedem andern Bürger zu Gronan, aus ihrem eigenthümlichen Waldantheil
für die Jukunfe zu prästiren, sondern auch jener Stadt= Gemeinde für die von ihr bisher
geleisteten Holz-Abgaben Entschidigung zu geben schuldig, und die Königl. Ober-Finan;=
Kammer, so wie der jeweilige Pfarrer und Untermüller in Gronau mit ir lagerbuchmi-
sigen Holz-Ansprüchen ausschließlich an den Waldantheil der gedachten Commun Gronau
verwiesen seyn soll. «
4) In der hofgerichtlichen, eben dahin delegirten Appellations-Sache von Stuttgart,
zwischen dem Hoffaktor Ortenheimer daselbst, Beklagten, Appellanten, und der Freifran